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FoVo 7/2014, Drittschuldnerklage wegen verschleierten Arbeitseinkommens nach § 850h ZPO

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Lohnpfändung: Nicht gleich aufgeben!

Wird Arbeitseinkommen gepfändet, lautet die für den Gläubiger nicht selten ernüchternde Drittschuldnerauskunft dahin, dass der Schuldner zwar beschäftigt wird, aber kein die Pfändungsfreigrenzen übersteigendes Arbeitseinkommen erhält. Das sollte den Gläubiger aber nicht veranlassen, seine Bemühungen sofort einzustellen. Neben der Frage, ob gegenüber dem Schuldner unterhaltsberechtigte Personen über eigenes Einkommen verfügen und deshalb ein Antrag auf Nichtberücksichtigung nach § 850c Abs. 4 ZPO gestellt werden kann, sollte auch untersucht werden, ob ein Fall verschobenen oder verschleierten Arbeitseinkommens nach § 850h ZPO vorliegt. Dies liegt besonders nahe, wenn zwischen dem Schuldner als Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber als Drittschuldner ein besonderes Näheverhältnis besteht, es sich also um Ehegatten, Verwandte oder gute Freunde handelt.

Übliche Vergütung ermitteln und handeln

Durch Anforderung der Lohnabrechnung beim Arbeitgeber (BGH FoVo 2013, 56) kann ermittelt werden, welches Einkommen der Schuldner tatsächlich erhält. Sodann ist zu ermitteln, wie hoch das angemessene Gehalt wäre.

 

Hinweis

Auskunftsquellen können die Handwerks- sowie die Industrie- und Handelskammern, die Arbeitsagenturen, Gewerkschaften oder Arbeitgeberverbände sein. Auch Internetrecherchen können hier hilfreich wirken.

Dabei wird sich sicher eine Spanne für ein angemessenes Gehalt ergeben. Weicht das tatsächliche Einkommen um mehr als 20 % von der Untergrenze der Spanne ab, dürfte die Vermutung für ein verschleiertes Arbeitseinkommen sprechen. Dies gilt erst recht, wenn der Schuldner lediglich ein "Taschengeld" erhält. Der Drittschuldner ist dann zur Zahlung des pfändbaren Betrages ausgehend von einem angemessenen Gehalt aufzufordern. Kommt er der Zahlungsauff...

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