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FoVo 12/2021, Vereinfachter Vollstreckungsauftrag für de ... / 1 Der Fall

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Vereinfachter Auftrag auf Abnahme der Vermögensauskunft

Der Gläubiger hat gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid wegen einer Geldforderung nebst Zinsen und Kosten in Höhe von insgesamt 1.404,85 EUR betrieben. Hierzu hat er beim AG – Gerichtsvollzieherverteilerstelle – auf elektronischem Weg einen Vollstreckungsauftrag an den GV erteilt. Er hat die Abnahme der Vermögensauskunft und den Erlass eines Haftbefehls beantragt, falls die Schuldnerin dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt fernbleiben werde. Dem Vollstreckungsauftrag hat er eine Abschrift des Vollstreckungsbescheids als elektronisches Dokument beigefügt und versichert, dass ihm eine Ausfertigung des Schuldtitels nebst Zustellungsbescheinigung vorliege und die Forderung in Höhe des Vollstreckungsauftrags noch bestehe.

Verhaftungsantrag, nachdem SU nicht erscheint

Die Schuldnerin ist in dem von der GV anberaumten Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft unentschuldigt nicht erschienen. Daraufhin hat die GV ihre Sonderakte nebst den darin befindlichen Ausdrucken des Vollstreckungsbescheids und des Antrags auf Erlass eines Haftbefehls an das AG weitergeleitet.

Im Streit: AG fordert Original des Vollstreckungstitels an

Das AG hat beim Gläubiger den Vollstreckungsbescheid im Original angefordert. Nachdem dieser der Aufforderung nicht nachgekommen ist, hat es den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls zurückgewiesen. Das LG hat angenommen, das AG habe im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen für den Erlass des Haftbefehls die Vorlage des Vollstreckungsbescheids im Original verlangen dürfen. Soweit nach § 754a ZPO die Übermittlung des Vollstreckungsbescheids als elektronisches Dokument ausreiche, gelte die Vorschrift lediglich für den Vollstreckungsauftrag beim Gerichts...

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