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FoVo 11/2009, Der Zugriff auf die Miterbenstellung des Schuldners

Frank-Michael Goebel
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Einführung

Schuldner wird Erbe

Wird der Schuldner aufgrund gesetzlicher oder gewillkürter Erbfolge Erbe eines Dritten, erlangt er einen Vermögenszuwachs, auf den der Gläubiger im Wege der Zwangsvollstreckung zugreifen kann. Für den Zugriff auf diesen Vermögenszuwachs sind zwei Grundkonstellationen zu unterscheiden: Der Schuldner kann Alleinerbe werden oder als Miterbe berufen sein. Dies hat für die Zwangsvollstreckung unterschiedliche Konsequenzen.

I. Der Schuldner als Alleinerbe

Alleinerbe: Weiter wie bisher

Wird der Schuldner Alleinerbe, so tritt er nach § 1922 BGB unmittelbar in die Erbenstellung des Erblassers ein. Es findet die sogenannte Universalsukzession statt. Dies hat zur Folge, dass sich der Nachlass des Erblassers mit dem bisherigen Eigenvermögen des Schuldners und Erben vereinigt und nun als neues einheitliches Vermögen des Schuldners anzusehen ist. Eine gesonderte Pfändung der Erbenstellung ist damit weder notwendig noch möglich. Vielmehr kann das gesamte Spektrum der Zwangsvollstreckung genutzt werden, um in das neue Gesamtvermögen des Schuldners zu vollstrecken. Die Vollstreckung richtet sich in diesem Fall nach den allgemeinen Vorschriften.

II. Der Schuldner als Miterbe

Miterbe: Rechte der Erbengemeinschaft beachten!

Anders verhält es sich allerdings dann, wenn der Schuldner neben anderen zum Miterben berufen wird. In diesem Fall wird der Nachlass nach § 2032 Abs. 1 BGB gemeinschaftliches Vermögen der Erben. Alle Miterben bilden dann eine Miterbengemeinschaft. Dies bedeutet, dass

▪ der Schuldner als Erbe einen in der Erbengemeinschaft gebundenen Anteil am Nachlass hat, der von seinem Eigenvermögen getrennt ist,
▪ der Schuldner zwar nach § 2033 Abs. 1 BGB über seinen Erbanteil als Ganzes verfügen kann, nicht aber über einen einzelnen Gegenstand, § 2033 Abs. 2 BGB,
▪ eine Vollstreckung in den Erbanteil mit den allgemeinen Vollstreckun...

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