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FoVo 10/2025, Besondere Anforderungen an die Feststellung der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung in der Insolvenz

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Leitsatz

Hat der Schuldner keinen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt, besteht auch kein Anspruch auf die Feststellung einer Forderung (auch) aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung.

AG München, Beschl. v. 23.10.2024, 23.1. und 24.2.2025 – 1507 IN 3109/21

1 Der Fall

Privilegierte Anmeldung im Verfahren ohne RSB-Antrag

Die Krankenkasse verlangt die Eintragung eines Forderungsattributs aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung. Der Schuldner hat trotz Belehrung gem. § 20 InsO keinen Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung gestellt. Eine Feststellung im Eröffnungsbeschluss vom 16.3.2022, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangen kann, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, ist nicht erfolgt.

Den Gläubigerantrag hatte das Insolvenzgericht mit dem Hinweis zurückgewiesen, dass der Schuldner keinen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt habe. Es fehle deshalb dem Antrag an einem hinreichenden Feststellungsinteresse. Die Gläubigerin hat auf den Vorteil der Vollstreckung nach § 850f Abs. 2 ZPO – unter Außerachtlassung der Pfändungsfreigrenzen nach § 850c ZPO – hingewiesen, wenn sie aus dem Tabellenauszug vollstrecke. Das AG ist dem auch auf Rechtsmittel nicht gefolgt.

2 II. Aus den Entscheidungen

AG lehnt die Eintragung des Attributs ab

Es wird der Auffassung des AG Aurich (NZI 2016, 143), des AG Köln (NZI 2020, 899) und des AG Norderstedt (NZI 2020, 32) gefolgt, wonach eine Deliktseigenschaft einer Forderung bei fehlendem Restschuldbefreiungsantrag des Schuldners nicht in die Insolvenztabelle eingetragen werden kann.

Keine Hinweispflicht ohne RSB-Antrag

Der Schuldner kann eine Begrenzung der Nachhaftung gem. § 201 InsO, wie dies bei Erteilung einer Restschuldbefreiung möglich wäre, im hier vorliegenden Verfahren nicht erreichen. Eine Hinweispflicht des Gerichts gem. § 175 Abs. 2 InsO bes...

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