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FoVo 10/2014, Wohnungseigentümergemeinschaft ist im Zwan ... / 1 Die Entscheidung/Der Praxistipp

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Vollstreckungs­hindernisse

Wird dem Vollstreckungsgericht ein aus dem Grundbuch ersichtliches Recht bekannt, welches der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens entgegensteht, so hat es nach § 28 Abs. 1 ZVG das Verfahren entweder sofort aufzuheben oder unter Bestimmung einer Frist, binnen welcher der Gläubiger die Hebung des Hindernisses nachzuweisen hat, einstweilen einzustellen. Im letzteren Fall ist das Verfahren nach dem Ablauf der Frist aufzuheben, wenn nicht inzwischen der Nachweis erbracht ist.

Die Auflassungsvormer­kung gehört nicht hierzu

Hierzu stellt der BGH nun fest, dass die Auflassungsvormerkung als solche kein der Zwangsversteigerung entgegenstehendes Recht darstellt, und bezieht sich insoweit auf seine frühere Rechtsprechung (BGH WM 1966, 1250; BGH NJW 1996, 3147 jeweils m.w.N.).

Hier keine Aufnahme in das geringste Gebot

Das Vollstreckungsgericht hat die eingetragene Auflassungsvormerkung zu Recht nicht in das geringste Gebot aufgenommen. Im Ausgangspunkt ist eine Auflassungsvormerkung wie ein eingetragenes Recht zu behandeln (§ 9 Nr. 1, § 48 ZVG). In das geringste Gebot ist sie aufzunehmen, wenn sie dem Anspruch des bestrangig betreibenden Gläubigers vorgeht (§ 44 Abs. 1 ZVG); dies gilt auch dann, wenn sie einen bedingten Anspruch sichert. Fällt die Auflassungsvormerkung in das geringste Gebot, bleibt sie bei dem Zuschlag in der Zwangsversteigerung bestehen (§ 52 Abs. 1 Satz 1 ZVG).

Die Rechte des Vormerkungsberechtigten

Weil der Eigentumserwerb des Erstehers dem Vormerkungsberechtigten gegenüber unwirksam ist (§ 883 Abs. 2 BGB), kann dieser den gesicherten Anspruch auf Übertragung des Eigentums trotz des erfolgten Zuschlags gegenüber dem Ersteher durchsetzen. Dagegen ist die Vormerkung nicht in das geringste Gebot aufzunehmen, wenn sie dem Re...

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