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FoVo 06/2024, Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung zum Dritten

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Es sind gerade einmal anderthalb Jahre verstrichen, seit die Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung (ZVFV) am 21.12.2022 acht neue Formulare für die Vollstreckung gebracht und gegenüber der ZVFV 2012 und GVFV 2015 flexiblere Anwendungsregeln geschaffen hat (FoVo 2023, 1). Sollten die Formulare zunächst zum 1.12.2023 verbindlich werden, hat die 1. Änderungsverordnung zur ZVFV diesen Termin auf den 1.9.2024 verschoben.

Voraussichtlich zeitgleich mit der Verbindlichkeit dieser Formulare werden diese nun optional geändert. Dies bringt die vom Bundesministerium der Justiz vorgelegte und vom Bundesrat am 26.4.2024 beschlossene Zweite Verordnung zur Änderung der ZVFV (BR-Drucks 203/24 = 2. ÄVO-ZVFV).

 

Hinweis: Formulare nutzen können, dürfen und müssen

▪ Die Formulare nach der ZVFV 2012 und der GVFV 2015 dürfen nur noch bis zum 31.8.2024 genutzt werden.
▪ Die Formulare nach der ZVFV 2022 dürfen seit dem 22.12.2022, müssen ab dem 1.9.2024 und dürfen nur bis zum 30.9.2025 genutzt werden.
▪ Ab dem 1.10.2025 müssen die neuen Formulare nach der 2. ÄVO genutzt werden.

Wir fassen die wichtigsten Neuerungen nachfolgend zusammen. Bedauerlich ist dabei, dass der Verordnungsgeber die Chance nicht genutzt hat, viele weitere Praxisanregungen aufzunehmen. Die Änderungen erscheinen sehr an Einzelinteressen ausgerichtet.

Ansprechpartner und Safe-ID

Geändert wird das Modul zu den Kontaktdaten. Aus dem Ansprechpartner wird jetzt der Auftraggeber und ergänzt werden die Angaben um die Safe-ID, d.h. ein weiteres Kommunikationsmittel.

 

Hinweis

Im aktuellen Formular und ab dem 1.9.2024 kann die Safe-ID auch im Modul Q des Gerichtsvollzieherauftrages angegeben werden.

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Im GV-Antrag wird die Bankverbindung um ein Ankreuzfeld für die Mitteilung, dass beabsichtigt ist, ein SEPA-Lastschrif...

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