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FoVo 05/2023, Erfolgshonorar bei Inkassodienstleistern / 1 Der Fall

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Geltendmachung von Schmerzensgeld als Inkassodienstleistung

Die Klägerin begehrt von der Beklagten aus abgetretenem Recht die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten nach der Regulierung eines Unfallereignisses.

Die Klägerin verfügt über eine Registrierung gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RDG für den Bereich der Inkassodienstleistungen. Sie betreibt eine Verbraucherplattform ("VINQO.DE"), auf welcher sie Geschädigten die außergerichtliche Geltendmachung und Durchsetzung von Ansprüchen auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens anbietet. In diesem Rahmen betreibt die Klägerin einen "Schmerzensgeldrechner", mit dem sie auf Grundlage eingegebener Verletzungen und hinterlegter Urteile eine voraussichtliche und unverbindliche Ersteinschätzung des zu erwartenden Schmerzensgeldes anbietet.

Leistungsumfang und Erfolgsprovisionsvereinbarung

Zum Gegenstand des Auftrags und zur Vergütung der Klägerin enthalten ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen die folgenden Bestimmungen:

Zitat

B. Nutzungsbedingungen von VINQO.DE

I. Vertragsgegenstand, Vertragsschluss

… 2. Sie beauftragen uns – bzw. soweit ausdrücklich angegeben einen Rechtsanwalt – mit Einwilligung in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit

a) der Prüfung von Ansprüchen auf Grundlage der eingereichten Unterlagen und Daten,

b) der Anforderung von Unterlagen und Auskünften, soweit erforderlich oder sachdienlich,

c) der Berechnung und Ermittlung von Ansprüchen auf Grundlage des gemeldeten Sachverhalts,

d) der außergerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen,

e) der Prüfung und ggfs. Abwehr rechtlicher Einwände des Anspruchsgegners,

f) der Einlegung außergerichtlicher Rechtsbehelfe,

g) soweit weitergehend vereinbart, der gerichtlichen Durchsetzung Ihrer Ansprüche mithilfe unserer Partneranwälte,

h) der Zwangsvollstreckung Ihrer An...

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