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FoVo 04/2024, Es geht los: der Entwurf eines Gesetzes zu ... / III. Das Herzstück: Die Vorlage des Titels als elektronisches Dokument

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Der vereinfachte Fall wird zum Regelfall

Die elektronische Antragstellung in der Zwangsvollstreckung ist für Rechtsanwälte nach § 130d ZPO bereits verpflichtend, für Inkassodienstleister nach der Einführung des eBO obligatorisch und üblich. Ungeachtet dessen kommt es zu hybriden Anträgen, weil außerhalb des Anwendungsbereichs von § 754a bzw. § 829a ZPO der Vollstreckungstitel im Original vorgelegt werden muss.

Bei solchen Anträgen genügt es zukünftig, die vollstreckbare Ausfertigung (!) des Vollstreckungstitels, die Vollstreckungsklausel und weitere Urkunden zum Nachweis der Vollstreckungsvoraussetzungen als elektronische Dokumente beizufügen, wenn die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung betrieben wird. Damit entfällt die Beschränkung dieser Möglichkeit auf Vollstreckungsbescheide bis 5.000 EUR, die keiner Vollstreckungsklausel bedürfen und bei denen keine weiteren Urkunden vorgelegt werden müssen.

 

Hinweis

Es bleibt damit für andere Vollstreckungsarten, insbesondere die Herausgabe- und Räumungsvollstreckung, bei der Notwendigkeit der hybriden Antragstellung. Da § 754a ZPO nur bei der Gerichtsvollziehervollstreckung gilt, muss auch beim Haftbefehlsantrag – auch wenn er über den GV gestellt wird – ebenfalls der Vollstreckungstitel im Original vorgelegt werden. Dass dies für den Verhaftungsauftrag wieder nicht gilt, bleibt ohne Nutzwert, weil der Haftbefehl im Original übersandt werden muss (§ 802g ZPO). Begründet wird diese Differenzierung nicht. Sinnvoller und wünschenswerter wäre eine zusammenfassende Regelung für alle Vollstreckungsarten gewesen. Hier hat den Gesetzgeber aber der Mut verlassen und er wollte nicht so weit wie vorgeschlagen gehen.

Die vollständige elektronische Antragstellung wird also bei Vollstreckungsanträgen wegen Geldforderungen künftig unabhä...

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