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FoVo 02/2023, Was passiert, wenn der Schuldner nach eine ... / IV. Fazit

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Die Abgabe an den Rechtsanwalt darf nur zum notwendigen Zeitpunkt erfolgen

Die Rechtspflegerin hat also im konkreten Fall richtig entschieden. Der Gläubiger muss die vollen Gebühren und Auslagen der beiden Rechtsdienstleister bezahlen, bekommt aber vom Schuldner nur die Kosten erstattet, die entstanden wären, wenn nur ein Rechtsanwalt oder nur ein Inkassodienstleister vorgerichtlich und im gerichtlichen Mahnverfahren tätig geworden wäre. Da es keinen sachlichen Grund gab und gibt, bei einer fortgesetzt unstreitigen Forderung einen Rechtsanwalt mit der Beantragung des Mahnbescheides zu beauftragen, muss der Gläubiger für die Mehrkosten einstehen. Für die Zukunft kann also nur von einem solchen Bearbeiterwechsel abgeraten werden.

Die Ausnahme sehen

Anders verhält es sich im Hinblick auf die Anrechnung bei dem Übergang vom gerichtlichen Mahnverfahren in das gerichtliche Erkenntnisverfahren. Hat ein Inkassodienstleister eine unstreitige Forderung vorgerichtlich geltend gemacht und dann auch den Mahn- und ggfs. auch den Vollstreckungsbescheid beantragt, endet seine Postulationsfähigkeit nach § 79 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 ZPO mit dem Widerspruch bzw. Einspruch des Schuldners und der Abgabe des Verfahrens an das Streitgericht. Hier muss nun ein Rechtsanwalt die Vertretung übernehmen. In dieser Konstellation hat also nun der Schuldner durch das späte formelle Bestreiten die Ursache für den notwendigen Wechsel des Rechtsdienstleisters gesetzt.

Hier hat der Gesetzgeber mit § 13f S. 3 RDG eine Ausnahme von der vorstehenden Begrenzung der Erstattungsfähigkeit zum 1.10.2021 mit dem Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht (BGBl I 2020, S. 3415) geregelt. Die Grundsätze für die Begrenzung der Erstattungsfähigkeit nach § 13f S. 1 und 2 RDG gelten nicht, wenn der Schuldner di...

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