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FoVo 02/2023, Was passiert, wenn der Schuldner nach eine ... / III. Die Lösung zu den Kosten

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Stufe 1: Welche Kosten sind im Vergütungsverhältnis entstanden?

Von der verfahrensrechtlichen Lösung ist die kostenrechtliche Lösung zu unterscheiden. Im konkreten Fall ist zu sehen, dass eine Inkassodienstleistung nach § 2 Abs. 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) vorliegt, weil eine fremde Forderung zur Einziehung beauftragt wurde, bei der keine rechtliche Prüfung im Einzelfall erforderlich war, weil der Schuldner keine Einwendungen erhoben hatte und es auch sonst dafür keinen Anlass gab.

Die Einziehung einer solchen Forderung wird – unabhängig davon, ob ein Rechtsanwalt oder ein Inkassodienstleister, der nach Maßgabe des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) vergütet wird, beauftragt wurde – i.S.d. Nr. 2300 Abs. 2 RVG mit einer 0,5- bis 1,3-Geschäftsgebühr und damit einer 0,9-Geschäftsgebühr als Regelgebühr nebst Auslagen (Nrn. 7002, 7008 VV RVG) vergütet. Da vorgerichtlich nur der Inkassodienstleister tätig geworden ist, hat er die 0,9-Geschäftsgebühr nebst Auslagen verdient. Diese sind nach §§ 280, 286 BGB als Verzugsschaden auch grundsätzlich erstattungsfähig.

 

Hinweis

Von der Frage der Vergütung, die nur zwischen dem Rechtsdienstleister (Rechtsanwalt oder Inkassodienstleister) und dem Auftraggeber (Mandant und Gläubiger) von Relevanz ist, ist das Erstattungsverhältnis zu unterscheiden. Die Vergütung begründet aber den aus Verzug oder nach anderen Anspruchsgrundlagen erstattungsfähigen Schaden (zu erstatten ist höchstens, was auch zu vergüten ist), daher muss immer erst der Vergütungsanspruch geklärt werden.

Im gerichtlichen Mahnverfahren ist bei der hier vorliegenden Konstellation dann aber nicht mehr der Inkassodienstleister tätig geworden, sondern der Gläubiger hat nun mit dem Rechtsanwalt einen zweiten Rechtsdienstleister beauftragt.

 

Hinweis

Dies war nicht notw...

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