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FoVo 01/2010, Bietet die Pfändung von Elterngeld eine Be ... / II. Die Lösung

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Elterngeld – die Rechtsgrundlagen

Die Gewährung von Elterngeld richtet sich nach dem "Gesetz zur Einführung des Elterngeldes" (BEEG) vom 5.2.2006 (BGBl I 2006, 2748), welches ursprünglich zum 1.1.2007 in Kraft getreten ist und derzeit in der Fassung vom 2.4.2009 gilt. Das Elterngeld stellt eine Lohnersatzleistung dar und ist deshalb grundsätzlich pfändbar. Allerdings müssen hier bestimmte Regeln beachtet werden, die eine tatsächliche Pfändung nur in bestimmten Einzelfällen möglich machen.

Das sind die anspruchsberechtigten Schuldner

Die Anspruchsberechtigten für das Elterngeld sind in § 1 BEEG genannt. Danach hat primär Anspruch auf Elterngeld, wer einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, mit seinem Kind in einem Haushalt lebt, dieses Kind selbst betreut und erzieht und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.

 
Hinweis

Sonderfälle, etwa Personen mit Auslandberührung (der Soldat oder Entwicklungshelfer, der vorübergehend im Ausland lebt) oder auch Familien mit angenommenen Kindern, sind in § 1 Abs. 2 und 3 BEEG geregelt. Hier sind weitere Voraussetzungen zu beachten.

Anspruchsberechtigung erlischt bei Teilzeitjob nicht

Ganz wichtig für die Praxis ist § 1 Abs. 6 BEEG. Eine Person ist danach nämlich nicht voll erwerbstätig, wenn die wöchentliche Arbeitszeit 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats nicht übersteigt, sie eine Beschäftigung zur Berufsbildung ausübt oder sie eine geeignete Tagespflegeperson im Sinne des § 23 SGB VIII ist und nicht mehr als fünf Kinder in Tagespflege betreut.

 
Hinweis

Dies bedeutet, dass in Betracht gezogen werden muss, dass einerseits der nicht vollerwerbstätige Elternteil auch noch Einkünfte aus einer Teilzeittätigkeit erhält, so dass eine Zusammenrechnung nach § 850e ZPO in Betracht kommt. Andererseits muss gepr...

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