Die Kursverluste wurden nach den vorstehenden Ausführungen abgesichert durch die Verknüpfung der Grundgeschäfte mit den Sicherungsgeschäften. Man spricht hier von Hedge-Geschäften. Bei einer Einzelbewertung von Grund- und Sicherungsgeschäft werden die zum Bilanzstichtag bestehenden Risiken berücksichtigt. Werden aber das Grundgeschäft und das Sicherungsgeschäft zu einer Bewertungseinheit verbunden, ergibt sich kein Bewertungsverlust, soweit ein Ausgleich durch das Sicherungsgeschäft erfolgt.
Durch den mit dem BilMoG eingeführten § 254 HGB wurde die schon vorher bestehende Übung der Bildung von Bewertungseinheiten gesetzlich legitimiert. Ziel ist es, den bei isolierter Betrachtung gebotenen Ausweis von Verlusten unter Nichtbeachtung des Einzelbewertungsgrundsatzes, des Realisations- und Imparitätsprinzips sowie des Anschaffungskostenprinzips insoweit zu unterlassen, als diese aufgrund bestehender Absicherungen aus wirtschaftlicher Sicht nicht eintreten.
Dabei hat der Gesetzgeber ausdrücklich auf eine Einschränkung auf bestimmte Arten von Bewertungseinheiten bzw. Sicherungsbeziehungen verzichtet. Infolgedessen sind neben sog. Micro-Hedges auch sog. Portfolio- sowie Macro-Hedges zulässig, wobei eine Abgrenzung dieser Hedge-Arten mangels Legaldefinition nicht einheitlich ist.
2.2.1 Hedge-Geschäfte: Micro-, Macro- und Portfolio-Hedges
Bei den Hedge-Geschäften wird grundsätzlich unterschieden zwischen: Micro-, Macro- und Portfolio-Hedges.
- Beim Micro-Hedging wird ein einzelnes Grundgeschäft durch ein einzelnes Sicherungsgeschäft unmittelbar betrags- und zeitidentisch abgesichert. Dem entsprec...