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Flüchtling: Integration/Eingliederung in den Arbeitsmarkt / 4.1.1 Kosten

Björn Kazda
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Für Personen, die vom Jobcenter oder der Agentur für Arbeit zur Teilnahme an einem Deutschsprachkurs verpflichtet worden sind, oder die von diesen eine Teilnahmeberechtigung erhalten, sind die Kurse kostenlos. Von Kosten befreit sind darüber hinaus Personen, die neben einer Beschäftigung

  • Leistungen nach dem AsylbLG beziehen,
  • Leistungen nach dem SGB II oder Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII beziehen,
  • Anspruch auf Arbeitslosengeld haben oder
  • während einer Ausbildung Berufsausbildungsbeihilfe erhalten.

Auf Antrag können Fahrkosten zum Kursort erstattet werden, wenn dieser mehr als 3 km vom Wohnort entfernt ist. Sofern infolge der Teilnahme eine Kinderbetreuung erforderlich ist, unterstützen die Maßnahmeträger bei der Suche nach entsprechenden Plätzen bzw. durch Organisation von Betreuungsmöglichkeiten.

Beschäftigte, die an Berufssprachkursen teilnehmen, müssen sich grundsätzlich mit 50 % an den Kosten beteiligen. Dieser Kostenbeitrag beträgt derzeit 2,56 EUR pro Unterrichtseinheit; er kann auch vom Arbeitgeber gezahlt werden. Bei erfolgreicher Teilnahme (Zertifikat innerhalb von 2 Jahren nach Teilnahmeberechtigung) können wiederum 50 % des Kostenbeitrags erstattet werden. Bei geringverdienenden Beschäftigten mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen von bis zu 20.000 EUR (bei gemeinsam Veranlagten von bis zu 40.000 EUR) wird auf eine Kostenbeteiligung verzichtet. Bei Kursabbruch haben sie jedoch einen Kostenbeitrag an das BAMF zu leisten, es sei denn, sie haben den Abbruch nicht zu vertreten.[1]

[1] § 4 Abs. 4 bis 6 DeuFöV.

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Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Gold

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