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Firmen-Pkw, Privatnutzung von Elektrofahrzeugen

Dipl.-Finw. (FH) Wilhelm Krudewig
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Wo die Probleme sind:

  • Das richtige Konto
  • Private Nutzung
  • Ermäßigung bei Elektrofahrzeugen
  • Unterschiedliche Bemessungsgrundlagen
  • Bemessungsgrundlage USt
  • Überlassung an Arbeitnehmer

1 So kontieren Sie richtig!

 
Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto
Kontenbezeichnung SKR 03 SKR 04 Eigener Kontenplan Bilanz/GuV-Position
Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens 19 % USt (Kfz-Nutzung) 8921 4645   sonstige betriebliche Erträge
Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens ohne USt (Kfz-Nutzung) 8924 4639   sonstige betriebliche Erträge
Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und Familienheimfahrten (Haben) 4680 6690   sonstige betriebliche Aufwendungen
Unentgeltliche Wertabgaben 1880 2130   Privat (Eigenkapital)

So kontieren Sie richtig!

Bei Firmenwagen mit Verbrennungsmotor ist sowohl bei der Einkommensteuer als auch bei der Umsatzsteuer von einem einheitlichen Bruttolistenpreis auszugehen. Bei Elektrofahrzeugen oder extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen weichen die Bemessungsgrundlagen voneinander ab. Werden die tatsächlichen Kosten zugrunde gelegt, wird die Abschreibung oder die Leasingrate oder die Fahrzeugmiete nur mit einem Viertel oder zur Hälfte zugrunde gelegt, bei der Umsatzsteuer jedoch in voller Höhe. Die Beträge mit Umsatzsteuer, die als Nutzungsentnahme zu erfassen sind, bucht der Unternehmer auf das Konto "Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens 19 % USt (Kfz-Nutzung)" 8921 (SKR 03) bzw. 4645 (SKR 04).

 

Buchungssatz:

Unentgeltliche Wertabgaben

an Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens 19 % USt (Kfz-Nutzung)

2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: 1-%-Regelung bei einem Elektrofahrzeug mit Bruttolistenpreis bis 70.000 EUR bei Anschaffungen ab 1.1.2024

Ein Unternehmer erwirbt im Januar 2024 ein Elektrofahrzeug mit einem Bruttolistenpreis von 69.020 EUR. Die betriebliche Nutzung beträgt 65 %. Für die private Nutzung wird bei der 1-%-Regelung der Bruttolistenpreis nur mit einem Viertel (=EUR, abgerundet 17.200 EUR) angesetzt. Die Nutzungsentnahme nach der 1-%-Regelung beträgt somit 172 EUR pro Monat. Die Umsatzsteuer ist mit 19 % zu berechnen.

 
Positionen Gewinnerhöhung Bemessungsgrundlage Umsatzsteuer
Geminderter Bruttolistenpreis = 69.000 EUR : 4 = 17.250 EUR × 1 % = 172,50 EUR  
Nicht geminderter Bruttolistenpreis = 69.000 EUR × 1 % = 690 EUR; davon 80 % =   552 EUR
Umsatzsteuer 19 % (davon entfallen auf die Gewinnerhöhung von 172,50 EUR = 32,77 EUR)   104,88 EUR
 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1880/2130 Unentgeltliche Wertabgaben 205,27 8921/4645 Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens 19 % USt (Kfz-Nutzung) 172,50
      1776/3806 Umsatzsteuer 19 % 32,77
1880/2130 Unentgeltliche Wertabgaben 104,88 1776/3806 Umsatzsteuer 19 % 104,88

3 Privatnutzung des Unternehmers von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen: Anwendung der 1-%-Regelung

Schafft der Unternehmer ein Elektrofahrzeug oder ein extern aufladbares Hybridelektrofahrzeug als Firmenwagen an, schreibt er die tatsächlichen Anschaffungskosten über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer ab (i. d. R. über 6 Jahre). Für die Ermittlung der Kosten, die auf die private Nutzung, auf die Fahrten zum Betrieb bzw. zur ersten Betriebsstätte und auf Familienheimfahrten entfallen, wurde eine Sonderregelung für Elektrofahrzeuge und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge geschaffen.[1]

[1] § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und 3 EStG.

3.1 Übersicht der Regelungen für reine Elektrofahrzeuge: 1-%-Regelung

Die private Nutzung eines Firmenfahrzeugs kann pauschal mithilfe der 1-%-Regelung ermittelt werden, wenn das Fahrzeug zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird. Die Überlassung eines Firmenwagens an Arbeitnehmer ist immer zu 100 % betrieblich. Bemessungsgrundlage ist der Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich Sonderausstattung. Bei der privaten Nutzung von Elektrofahrzeugen ist der Bruttolistenpreis nicht in voller Höhe anzusetzen, sondern nur zur Hälfte (= 0,5-%-Regelung) oder mit einem Viertel (= 0,25-%-Regelung). Welche Regelung angewendet werden kann, hängt u. a. vom Zeitpunkt der Anschaffung ab.[1]

 
Übersicht Privatnutzung von Elektrofahrzeugen

Begünstigte Fahrzeuge

Bruttolistenpreis
Begünstigungszeitraum 1 %-Regelung Fahrtenbuch
bis zu 60.000 EUR

Anschaffung nach dem

31.12.2018

2019: 1 % vom halben

Bruttolistenpreis

anteilige Kosten:

Abschreibung, Miete,

Leasingrate nur zur Hälfte
bis zu 60.000 EUR

Anschaffung ab dem 1.1.2020

bis 31.12.2023

1 % von einem Viertel

des Bruttolistenpreises

Abschreibung, Miete,

Leasingrate nur zu einem

Viertel
über 60.000 EUR

Anschaffung nach dem 31.12.2018

und vor dem 1.1.2024

1 % vom halben

Bruttolistenpreis

Abschreibung, Miete,

Leasingrate nur zur Hälfte
bis zu 70.000 EUR

Anschaffung nach dem 31.12.2023

und vor dem 1.1.2031

1 % von einem Viertel

des Bruttolistenpreises

Abschreibung, Miete,

Leasingrate nur zur Hälfte
über 70.000 EUR

Anschaffung nach dem 31.12.2023

und vor dem 1.1.2031

1 % vom halben

Bruttolistenpreis

Abschreibung, Miete,

Leasingrate nur zur Hälfte
[1] § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG.

3.2 Weshalb die Überlassung eines Firmenwagens an Arbeitnehmer immer zu 100 % betrieblich ist

Überlässt der Unternehmer seinem Arbeitnehmer einen Firmenwagen, erfolgt die private Nutzung im Rahmen des Arbeitsverhältnisses. Dadurch treten folgende Konsequenzen ein:

  • Für den Arbeitnehmer ist die Möglichkeit, den Firmenwage...

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