Finanzierungskosten sind die Aufwendungen, die für die Beschaffung und den Erhalt von Darlehens- oder Kreditmitteln anfallen. Dazu gehören u. a. Schuldzinsen, Agio, Disagio, Damnum, Bearbeitungs- und Verwaltungsgebühren des Kreditinstituts oder des Finanzierungsberaters.
Finanzierungskosten gehören bei betrieblicher oder beruflicher Veranlassung, Aufnahme und Verwendung der Darlehens- oder Kreditmittel, für die sie entstehen, zu den typischen Betriebsausgaben oder Werbungskosten. Ein lediglich rechtlicher Zusammenhang reicht nicht aus. Darlehensgeschäfte sind einheitliche Geschäfte. Die in ihrem Zusammenhang bestehenden rechtlichen Beziehungen können nicht in mehrere Einzelgeschäfte aufgeteilt werden (BFH, Urteil v. 22.6.2011, I R 7/10, BStBl 2011 II S. 870). Ein Kredit, der zur Ablösung eines einkünfterelevanten Darlehens aufgenommen wird, ist nur insoweit dem Einkünftebereich zuzuordnen, als das getilgte Darlehen diesem Bereich zuzuordnen war (BFH, Urteil v. 6.3.2003, XI R 24/02, BStBl 2003 II S. 656). Der Abzug der Finanzierungskosten ist zum Teil nur beschränkt zulässig, wie z. B. bei Überentnahmen oder bei Anwendung der Zinsschranke. Bei der Gewerbesteuer ist das Entgelt für Schulden dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzuzurechnen.