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FF 9/2014, Surrogat beim Wohnvorteil / III. Surrogat beim Wohnvorteil

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Grundsätzlich ist gegen die Einkommensfortschreibung aufgrund eines Surrogats (Ersatzgegenstand) nichts einzuwenden. Es ist "selbstverständlich", dass bei einem Wechsel von der Angestelltentätigkeit in die Selbstständigkeit und umgekehrt das neue Einkommen für den Unterhalt herangezogen wird. Ebenso erscheint für einen Einkommensansatz unwesentlich, wenn das Haus verkauft wird, die Nutzung durch Wohnen entfällt, jedoch Zinsen aus der Anlage des Erlöses erzielt werden oder eine neue Wohnung mit dem Erlös angeschafft wird.

Der Einkommensansatz nach der Surrogatlehre spiegelt die momentane Situation wider, die sich ändern kann. An das erste Surrogat können sich weitere anschließen. Das anrechenbare Einkommen kann sich erhöhen oder bis zum Wegfall erniedrigen, weil der Maßstab und die Kosten für den Wohnvorteil veränderlich sind und weil die Substanz des Vermögensgutes durch äußere Einflüsse, aber auch durch Verfügung des Eigentümers bis zum totalen Verbrauch vermindert werden kann, und zwar ohne dass ihm ein für die Zurechung eines fiktiven Einkommens unterhaltsrechtliches Verschulden – unterhaltsrechtliche Leichtfertigkeit, Mutwilligkeit im Sinn von § 1579 Nr. 4 BGB[6] – angelastet werden kann, etwa weil er eindeutig unwirtschaftlich gehandelt hat.[7]

[6] BGH FamRZ 1984, 365.
[7] BGH FamRZ 2000, 1140.

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