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FF 6/2014, Zeitempfinden

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Inge Saathoff

Seit dem 1.9.2009 gilt in Sorge- und Umgangssachen das sogenannte Vorrang- und Beschleunigungsgebot des § 155 FamFG. Für den im Familienrecht tätigen Rechtsanwalt ist dies bereits ein alter Hut. Spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens soll ein Anhörungstermin beim Familiengericht stattfinden. Wir kennen alle die Diskussion um die Frage, wie Richter dies neben den zahlreichen anderen anhängigen Verfahren zum Unterhalt oder zur Scheidung bei der Terminierung bewältigen sollen. Ebenso kommt nicht selten die Problematik auf, ob es das Jugendamt in der Kürze der Zeit leisten kann, mit den betroffenen Eltern ein Gespräch zu führen und einen Bericht – sei es zumindest mündlich – im Termin zu liefern. Kontrovers sind auch die Einschätzungen dazu, unter welchen Voraussetzungen in Ausnahmefällen eine Verlegung des Termins durch den beteiligten Rechtsanwalt erreicht werden kann, vor allem, wenn vergleichbare Anhörungstermine zeitlich kollidieren und der Rechtsanwalt in einer Sozietät tätig ist.

Ziel und Motiv des Gesetzgebers bei der Reform war es, einen Beitrag dazu zu leisten, dass Kinder in Trennungskonflikten zumindest weniger als Druckmittel missbraucht werden. Auch soll der Eskalation des Elternkonfliktes im Idealfall vorgebeugt werden, indem langwierige Verfahren verhindert werden und möglichst zeitnah eine tragfähige Einigung in einem frühen Termin verhandelt wird.

Die praktische Umsetzung dieser Reform präsentiert sich sehr positiv, wenn man bei gleichzeitiger Anhängigmachung eines Hauptsache- und eines Eilverfahrens den gerichtlichen Hinweis erhält, dass voraussichtlich die Hauptsache so schnell geregelt werde, dass die Eilsache inhaltlich keine relevante Halbwertzeit mehr habe, zumal ohnehin nicht vorab ohne mündliche Verhandlung entschieden werde. ...

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