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FF 12/2025, Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetz ... / A. Problem und Ziel

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Durch Urt. v. 9.4.2024 (1 BvR 2017/21) hat das Bundesverfassungsgericht § 1600 Absatz 2 und 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) für unvereinbar mit Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) erklärt und zugleich die Fortgeltung bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung, längstens jedoch bis zum 30.6.2025 angeordnet. Mit Beschl. v. 3.6.2025 hat das Bundesverfassungsgericht die Fortgeltungsanordnung bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung, längstens jedoch bis zum 31.3.2026 verlängert. § 1600 BGB regelt, wer eine Vaterschaft anfechten kann. § 1600 Absatz 2 und 3 BGB stellen zusätzliche Anforderungen auf, wenn ein mutmaßlich leiblicher Vater die Vaterschaft eines anderen Mannes anficht, um selbst gerichtlich als Vater festgestellt zu werden und die Elternverantwortung auszuüben. Mit dem Wegfall von § 1600 Absatz 2 und 3 Satz 1 BGB fehlen die Maßstäbe für die Prüfung einer solchen Anfechtung, so dass die Familiengerichte nicht mehr entscheiden können. Das Bundesverfassungsgericht hat zugleich entschieden, dass dem leiblichen Vater ein hinreichend effektives Verfahren zur Verfügung stehen muss, das ihm die Erlangung der rechtlichen Vaterschaft ermöglicht. Es besteht daher dringender gesetzgeberischer Handlungsbedarf.

Inhaltlich muss die Regelung so gestaltet werden, dass ein "Wettlauf um die Vaterschaft" vermieden beziehungsweise sachgerecht aufgelöst werden kann.

Dieser Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25.9.2015 "Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung" und trägt zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 16 "Friedliche und inklusive Gesellschaften für eine nachhaltige Entwicklung fördern, allen Menschen Zugang zur Justiz erm...

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