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FF 11/2024, Die Entwicklung des Zugewinnausgleichs in de ... / 1. Verfrühte Scheidungsanträge

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Mitunter wird versucht, die für den Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich maßgeblichen Stichtage durch verfrühte Scheidungsanträge gezielt zu beeinflussen. Grund dafür ist u.a., dass entweder ein größerer Geldbetrag vom Antragsteller erwartet wird (z.B. eine Abfindung des Arbeitgebers) und vorher der Scheidungsantrag deshalb noch gestellt werden soll oder aber die Bewertung von Unternehmen bzw. Unternehmensanteilen zu einer bestimmten Zeit günstig ausfallen könnte.

Zwar besteht das Risiko, dass der Scheidungsantrag aufgrund der verfrühten Antragstellung in erster Instanz abgewiesen wird; allerdings wird dann in zweiter Instanz das Trennungsjahr abgelaufen sein, so dass zwar die Kosten für das Beschwerdeverfahren getragen werden müssen (§§ 150 FamFG, 97 Abs. 2 ZPO), aber der günstige Stichtag dies mehr als ausgleicht.

Treten die Scheidungsvoraussetzungen erst während des Beschwerdeverfahrens ein, macht der möglicherweise verfrühte Scheidungsantrag nach Meinung des OLG Karlsruhe[44] es nicht unbillig, die Scheidung auszusprechen. Die Auswirkungen auf Folgesachen sind ggfs. dort zu prüfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer nach dem Rechtsgedanken von § 97 Abs. 2 ZPO deshalb aufzuerlegen, weil das Trennungsjahr aufgrund bloßen Zeitablaufs erst in der Beschwerdeinstanz abgelaufen ist.

Der BGH ist in Bezug auf das Güterrecht der Auffassung, dass eine Modifizierung der Stichtage des Gesetzes nur in Betracht kommt, wenn ohne eine solche Korrektur das sich für den Zugewinnausgleich ergebende Ergebnis grob billig erscheint.[45] Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass das vom Gesetzgeber im Interesse der Rechtssicherheit und Praktikabilität im Zugewinnausgleichsrecht festgelegte pauschalisierende und schematische Berechnungssystem eine Abweichung von...

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