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FF 11/2024, Anhörung bzw. Inaugenscheinnahme des Kindes ... / III. Absehen von der persönlichen Anhörung bzw. von der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks

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Bei den in § 159 Abs. 2 S. 1 FamFG genannten Fällen handelt es sich um einen abschließend geregelten Ausnahmekatalog.[40] Lediglich in den dort genannten Beispielen kann von der persönlichen Anhörung bzw. von der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks abgesehen werden.

[40] Volke/Kannegießer, 24. DFGT 2023, 73, 92, in: Brühler Schriften zum Familienrecht.

1. Schwerwiegender Grund

Von der persönlichen Anhörung bzw. der persönlichen Inaugenscheinnahme eines Kindes kann nach § 159 Abs. 1 Nr. 1 FamFG aus schwerwiegendem Grund abgesehen werden. Es handelt sich hierbei um eine sehr restriktive Ausnahme.[41] Diese Vorschrift eröffnet kein freies Ermessen.[42] Vielmehr hat der Richter bei Beantwortung der Frage, ob die persönliche Anhörung bzw. die persönliche Inaugenscheinnahme des Kindes unterbleiben kann, eine Interessenabwägung in dem Sinn vorzunehmen, dass er die Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts gemäß § 26 FamFG in Beziehung setzt zu den Kindesinteressen. Hierbei gilt der Grundsatz: "Je bedeutender der Eingriff in die Rechtssphäre ist, umso stärker ist die Pflicht zur Anhörung".[43] In diesem Zusammenhang führt das OLG Frankfurt[44] aus:

Zitat

"Das Gericht hat eine mögliche Belastung des Kindes, welche die Anhörung auslösen könnte, gegen die Vorteile abzuwägen, die diese Form der Sachaufklärung bietet. Sollten die Gesichtspunkte der Belastung überwiegen, kann von der Anhörung abgesehen werden".

Das ist insbesondere dann der Fall, wenn das Kind durch die Anhörung psychisch geschädigt werden könnte oder in sonstiger Weise eine Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes zu besorgen ist. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn die Anhörung des Kindes zu einer erheblichen Beeinträchtigung seiner körperlichen oder seelischen Gesundheit führen könnte.

Nach Ansicht des OLG Bremen[45] stellt die Einschätz...

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