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FF 11/2022, Verfassung und Verfassungsbeschwerde im Fami ... / bb) Rechtsprechung des BVerfG zur Neuregelung in (dem seit 1.7.2021 geltenden) § 68 Abs. 5 FamFG

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Nach § 68 Abs. 5 FamFG finden § 68 Abs. 3 S. 2 und Abs. 4 S. 1 keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1. die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a BGB,

2. der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 BGB oder

3. eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 oder § 1682 BGB.

In diesen Verfahren muss nunmehr rechtlich zwingend im Beschwerdeverfahren eine Anhörung aller Beteiligten stattfinden. Folge einer unterbliebenen Anhörung ist, dass die Entscheidung jedenfalls einfachrechtlich verfahrensfehlerhaft ist. Daraus ergibt sich aber selbst in Ausgangsverfahren, in denen wegen Art. 6 Abs. 3 GG (Trennung) ein strenger Kontrollmaßstab gilt, nicht durchgängig ein Verfassungsverstoß. Es liegen erste, Ausgangsverfahren nach neuem Recht betreffende Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vor, in denen mögliche Verfassungsverstöße geprüft worden sind, die aus der Verletzung der reformierten Verfahrensregelungen für das Beschwerdeverfahren nach § 68 Abs. 3 bis 5 FamFG resultieren können.

So kommt vor allem eine Verletzung des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG unter dem Aspekt unzureichender Sachverhaltsaufklärung in Betracht. Allerdings muss auch insoweit eine (mögliche) Verletzung von Verfassungsrecht entscheidungserheblich sein. Das wird regelmäßig nicht der Fall sein, wenn von Aufklärungsmaßnahmen (etwa persönlichen Anhörungen), die nunmehr fachrechtlich vorgegeben sind, im Einzelfall ersichtlich kein Erkenntnisgewinn zu erwarten war. Selbst bei strenger verfassungsrechtlicher Prüfung (Konstellationen des Art. 6 Abs. 3 GG) muss dann aus der Verletzung des auf die Sachverhaltsaufklärung bezogenen Fachrechts nicht zwingend ein durchgreifender ...

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