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FF 11/2022, Verfassung und Verfassungsbeschwerde im Fami ... / 2. Anforderungen an die Begründung

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Ein weiterer, ebenfalls nicht immer hinreichend beachteter Umstand bei der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde ist, dass das Bundesverfassungsgericht die Akten des Ausgangsverfahrens zur Beurteilung der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde grundsätzlich nicht beizieht. Es müssen deshalb in der Begründung sämtliche Zulässigkeitsvoraussetzungen dargelegt werden. Die Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde leitet das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung aus § 23 Abs. 1 S. 2 und § 92 BVerfGG ab. Nicht selten, finden sich deshalb – regelmäßig nicht veröffentlichte – Kammerentscheidungen, die die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde mit knappen Ausführungen im Tenor des Beschlusses etwa wie folgt begründen:

Zitat

"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen; sie ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Anforderungen genügt".

a) Die aus den beiden genannten Regelungen abgeleiteten Anforderungen an die Begründung einer gegen (fach)gerichtliche Entscheidungen gerichtete Verfassungsbeschwerden lassen sich wie folgt zusammenfassen:[14]

▪ Nach § 23 Abs. 1 S. 2, § 92 BVerfGG muss sich die Verfassungsbeschwerde mit dem zugrundeliegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des Sachverhalts auseinandersetzen und hinreichend substantiiert darlegen, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint. Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen bereits Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor, so ist der behauptete Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den darin entwickelten Maßstäben zu begründen. Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, bedarf es in der Regel einer in...

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