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FF 11/2020, Verzicht auf Kindesanhörung bei begrenztem S ... / Aus den Gründen

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Gründe: I. [1] Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen, durch die ihr das Recht, für ihre fünfjährige Tochter über die Einwilligung zur Entnahme einer Speichelprobe und die Sicherung der Durchführung der Probenentnahme zu entscheiden, entzogen und insoweit Ergänzungspflegschaft angeordnet wurde. Das Familiengericht und das Oberlandesgericht hatten jeweils unter anderem die Verfahrensbeiständin der Tochter und das Jugendamt persönlich angehört. Die persönliche Anhörung der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter erfolgte in beiden Instanzen nicht, weil diese zu sämtlichen festgesetzten Anhörungsterminen mit der Angabe krankheitsbedingter Verhinderung nicht erschienen waren.

[2] Mit ihrer Verfassungsbeschwerde macht die Beschwerdeführerin unter anderem die Verletzung ihres Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 GG sowie ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) geltend. Zudem seien die Fachgerichte unter Verstoß gegen ihre Bindung an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) ihrer Aufklärungspflicht nicht nachgekommen, weil sie das Kind entgegen § 159 Abs. 2 FamFG nicht persönlich angehört haben.

II. [3] Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) liegen nicht vor, weil sie insgesamt unzulässig ist. Ihre Begründung zeigt hinsichtlich keiner der angegriffenen Entscheidungen die Möglichkeit einer Verletzung der Beschwerdeführerin in den von ihr als beeinträchtigt geltend gemachten Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten auf.

[4] 1. Soweit die Verfassungsbeschwerde sich gegen die Beschlüsse vom 11.9.2019 und vom 3.2.2020 richtet, lässt ihre Begründung die Möglichkeit einer Verletzung des Elternrechts (Art. 6 Abs. 2 GG) der Beschwerdeführerin nicht erkenn...

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