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FF 09/2021, Wunschkinder, Wunscheltern und das Grundgesetz / 5. Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers und Gleichheitsrechte

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Initiativeltern wie die Co-Mütter in den beiden Vorlagebeschlüssen sind also in den sachlichen Gewährleistungsgehalt des Art. 6 Abs. 2 GG einzubeziehen. Dies bedeutet allerdings nicht, dass man diesen Eltern in jedem Fall eine einfachrechtliche Elternstellung in Bezug auf das Kind einräumen müsste; immerhin hat das BVerfG sogar den leiblichen Vater, der nach hiesiger Terminologie als genetischer und Initiativvater eine doppelte Elternverbindung begründet hatte, hinter dem Ehemann der Mutter und sozialen Vater hintanstehen lassen.[43] Dem Gesetzgeber steht also ein Ermessens- und Gestaltungsspielraum zu. Es bedeutet aber jedenfalls, dass Initiativeltern bei der Zuweisung von Elternrechten berücksichtigt werden müssen. Ein Ausschluss von der unmittelbaren Elternschaft und eine Verweisung auf die Adoption könnte mit anderen verfassungsrechtlichen Interessen begründet werden, beispielsweise mit dem Schutz des Kindes oder eines anderen Elternteils. Eine Grundrechtsverletzung der Co-Mutter kann daher nur angenommen werden, wenn der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers aufgrund weiterer Gesichtspunkte reduziert war.

Eine Reduzierung des Gestaltungsspielraums könnte vorliegend aus Art. 3 Abs. 1, 3 GG[44] folgen. Der Gleichheitssatz ist nach der Rechtsprechung des BVerfG verletzt, wenn eine Gruppe im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können.[45] Differenzierungen werden durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht gänzlich ausgeschlossen, bedürfen jedoch der Rechtfertigung durch Gründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Dabei gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter v...

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