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FF 09/2021, Sperrwirkung und zeitliche Grenze des Anspru ... / 2 Anmerkung

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Höchstrichterliche Entscheidungen, die sich mit der Ehewohnung oder mit ehelichen Haushaltsgegenständen befassen, sind selten. Umso wertvoller und wichtiger ist der vorstehende Beschluss des Bundesgerichtshofes, klärt er doch – jedenfalls für die Praxis – eines der Hauptprobleme des § 1568a BGB: das Verhältnis der genannten Vorschrift zu den allgemeinen sachenrechtlichen Regelungen, insbesondere zu dem Herausgabeanspruch aus § 985 BGB. Die Konkurrenz beider Normen hat neben der materiell-rechtlichen eine verfahrensrechtliche Komponente, die durch das FamFG zwar entschärft, aber nicht beseitigt wurde. Der Anspruch auf Herausgabe der von einem – ehemaligen – Ehegatten bewohnten Immobilie gestützt auf § 985 BGB ist eine Familienstreitsache im Sinne des § 266 FamFG, für den Anspruch auf Zuweisung der Wohnung nach § 1568a BGB gelten die Regelungen der §§ 200 ff. FamFG.

Zur Verdeutlichung der Problematik sei kurz der Sachverhalt rekapituliert: Die Antragsgegnerin lebte seit der Trennung im Jahre 2014 in der im Alleineigentum des Antragstellers stehenden, ehemals gemeinsam genutzten Wohnung. Nachdem die vom Ehemann betriebene Ehewohnungssache rechtskräftig zurückgewiesen worden war, ist Gegenstand der Entscheidung des Bundesgerichtshofs nunmehr die in den Vorinstanzen erfolgreiche Familienstreitsache, gerichtet auf Räumung und Herausgabe der Wohnung.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist im Ergebnis uneingeschränkt zu begrüßen. Die sowohl für die Zulässigkeit des Verfahrens als sonstige Familiensache im Sinne des § 266 FamFG als auch für die Begründetheit des Herausgabeverlangens allein entscheidende Frage, ob die von der Antragsgegnerin bewohnte Wohnung auch mehr als sechs Jahre nach der Trennung der Eheleute noch als Ehewohnung im Sinne des § 1568a BGB zu betrachten ist, b...

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