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FF 06/2022, Aktuelle Rechtsprechung zum Kindschaftsrecht ... / I. §§ 1666, 1666a BGB und § 1632 BGB

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Auch wenn das Jahr 2021 von Entscheidungen des Ersten Senats des BVerfG betreffend die Corona-Pandemie geprägt war,[1] bieten die in 2021 ergangenen Kammerentscheidungen zum Sorgerecht interessante, für die familienrechtliche Praxis relevante Aspekte.

In einer am 27.11.2020 ergangenen (Nichtannahme-)Entscheidung[2] hatte sich das BVerfG mit der Frage der Verhältnismäßigkeit eines im Wege der einstweiligen Anordnung ergangenen Entzugs des Aufenthaltsbestimmungs- und Umgangsbestimmungsrechts wegen Umgangsvereitelung zu befassen. Die Kammer hält zunächst fest, dass ein intensiver Eingriff in das Elterngrundrecht der Beschwerdeführerin vorliegt, auch wenn die Ergänzungspflegerin das Kind in die Obhut des Vaters übergeben und bislang dort belassen hat. Denn auf der Grundlage des ihr übertragenen Aufenthaltsbestimmungsrechts habe die Ergänzungspflegerin die Möglichkeit, das Kind ohne weitere Mitwirkung des FamG aus dem Haushalt des Vaters herauszunehmen und bei Dritten unterzubringen. Entsprechend komme Art. 6 Abs. 3 GG als Prüfungsmaßstab zur Anwendung. Bedenken an der Vereinbarkeit der getroffenen Entscheidungen der Instanzgerichte mit Art. 6 Abs. 3 GG äußert die Kammer im Hinblick auf unzureichende Feststellungen und Beurteilungen über die Eignung der Maßnahme, die angenommene Kindeswohlgefährdung abzuwehren. Das FamG sei zwar in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise von einer bereits bestehenden Gefährdung des seelischen Kindeswohls ausgegangen, die ohne den vorläufigen Sorgerechtsentzug mit ziemlicher Sicherheit zu dessen nachhaltiger, schwerwiegender Schädigung führen werde. Jedoch habe das FamG nicht hinreichend dargelegt, dass der vorläufige Sorgerechtsentzug den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes entsprechend geeignet gewesen wäre, die angeno...

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