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FF 05/2025, Zum Verhältnis von Nutzungsentschädigung und ... / V. Auswirkungen auf spätere Verfahren

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In der Praxis stellt sich die zusätzliche Frage, wie jetzt weiter vorgegangen werden kann, wenn einer der Beteiligten mit der im Wohnungsfestsetzungsverfahren erfolgten "summarischen Bestimmung des Unterhaltes" nicht einverstanden ist. Es besteht ja in einem Unterhaltsverfahren die Möglichkeit, anstelle der nur überschlägigen Berechnung mit einer auf weiteren Sachvortrag und ggf. Beweise gestützten präziseren Berechnung einen deutlich davon abweichenden Unterhaltsanspruch zu errechnen. Denn schon die Bewertung der Nutzung der Immobilie unterliegt im Unterhaltsrecht beim Wohnvorteil durchaus anderen Gesichtspunkten als im Bereich des § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB. Zudem können auch andere unterhaltsrelevante Gesichtspunkte bei der summarischen Bestimmung auf der Strecke geblieben sein.

Hier gibt es zwei Fallvarianten:

▪ Die Unterhaltsberechtigte will höheren Unterhalt durchsetzen.
▪ Der Unterhaltspflichtige will sich gegen die nach seiner Ansicht zu hohe Bemessung des von ihm geschuldeten Unterhaltes zur Wehr setzen.

1. Die Unterhaltsberechtigte will höheren Unterhalt durchsetzen

Die Unterhaltsberechtigte kann ein Leistungsverfahren auf Zahlung des von ihr errechneten höheren Unterhaltes einleiten.

Der im Verfahren nach § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB einbezogene Unterhalt ist bei der Unterhaltsberechnung beim Bezieher der Nutzungsentschädigung in dieser Höhe als Einkommen zu berücksichtigen[39] und beim Zahlungspflichtigen als Abzugsposten, der den anzurechnenden Wohnvorteil reduziert.[40]

Verfahrensrechtlich ist der unterhaltsberechtigte Ehegatte durch die "summarische Festlegung" des Unterhaltes im Verfahren nach § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB nicht gehindert, jetzt doch ihren höheren Unterhalt gerichtlich geltend zu machen. Würde man dies dem unterhaltsberechtigten Ehegatten verbieten, wäre letztlich entscheidend, ob zuerst der Unterhalt oder der Nutzungsa...

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