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FF 05/2025, Zum Verhältnis von Nutzungsentschädigung und ... / 2. Der Anspruch auf Trennungsunterhalt wird zuerst "festgelegt"

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Wurde dagegen der Unterhalt bereits festgelegt, kann jetzt keine Nutzungsentschädigung mehr gefordert werden. Hier greift der Vorrang der Unterhaltsregelung vor der Nutzungsvergütung, um zwischen den Ehegatten einen angemessenen Ausgleich für den Wohnvorteil zu bewirken.[12]

Erfreulich ist dabei die Klarstellung des BGH, dass das Wesen dieser Unterhaltsberücksichtigung ohne Belang ist.[13] Denn es ist gleichgültig, ob der Unterhalt gerichtlich angeordnet, durch Vergleich geregelt oder durch außergerichtliche Verständigung festgelegt worden ist. Eine solche außergerichtliche Einigung kann auch durch Auslegung der außergerichtlichen Korrespondenz festgestellt werden.[14]

Dann wurde der Wohnvorteil des in der Ehewohnung verbleibenden Ehegatten familienrechtlich kompensiert mit der Folge, dass daneben schon wegen des Verbots der Doppelverwertung ein Anspruch des weichenden Ehegatten auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung nach § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB grundsätzlich nicht mehr in Betracht kommt.[15]

Voraussetzung ist allerdings, dass bei der Unterhaltsfestsetzung der Wohnvorteil tatsächlich unterhaltsrechtlich ausgeglichen wurde.[16] Führen die Ehegatten z.B. ein Verfahren auf Erteilung einer Auskunft des Ehegatten zu seinen Einkünften und wird dieses Verfahren nicht mehr weiter betrieben, steht dies einem Anspruch auf Nutzungsausfall nicht entgegen,[17]

Dies soll sogar dann gelten, wenn bereits Unterhalt für die Vergangenheit geltend gemacht worden ist, aber keine Bezifferung des Unterhaltes erfolgte. Mit einer nachfolgenden Aufforderung zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung habe die Antragstellerin – so das OLG Zweibrücken – jedenfalls klargestellt, dass sie den Nutzungsvorteil über § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB und nicht über eine unterhaltsrechtliche Regelung abgegolten haben möch...

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