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FF 05/2025, Zum Verhältnis von Nutzungsentschädigung und ... / 1. Die Unterhaltsberechtigte will höheren Unterhalt durchsetzen

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Die Unterhaltsberechtigte kann ein Leistungsverfahren auf Zahlung des von ihr errechneten höheren Unterhaltes einleiten.

Der im Verfahren nach § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB einbezogene Unterhalt ist bei der Unterhaltsberechnung beim Bezieher der Nutzungsentschädigung in dieser Höhe als Einkommen zu berücksichtigen[39] und beim Zahlungspflichtigen als Abzugsposten, der den anzurechnenden Wohnvorteil reduziert.[40]

Verfahrensrechtlich ist der unterhaltsberechtigte Ehegatte durch die "summarische Festlegung" des Unterhaltes im Verfahren nach § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB nicht gehindert, jetzt doch ihren höheren Unterhalt gerichtlich geltend zu machen. Würde man dies dem unterhaltsberechtigten Ehegatten verbieten, wäre letztlich entscheidend, ob zuerst der Unterhalt oder der Nutzungsausfall geltend gemacht wird. Da das Ergebnis des vorangegangenen Nutzungsausfallverfahrens bei der Unterhaltsbemessung berücksichtigt wird, wird durch eine abweichende, höhere Unterhaltsbemessung der Höhe des bereits festgesetzten Nutzungsausfalls auch nicht der Boden entzogen.

Soll rückwirkend erhöhter Unterhalt durchgesetzt werden, muss der Unterhaltspflichtige zuvor allerdings rechtzeitig und ordnungsgemäß in Verzug gesetzt worden sein (z.B. durch ein korrektes Auskunftsverlangen nach § 1613 BGB). Eine solche in der Vergangenheit erfolgte bloße Inverzugsetzung mit dem Unterhaltsanspruch stellt noch kein "Festlegen" des Unterhalts im Sinne der Vorgaben des BGH dar und steht daher einem Anspruch auf Nutzungsausfall nicht entgegen (siehe oben IV. 2. Anspruch auf Trennungsunterhalt wird zuerst "festgelegt").

[39] Seiler, FF 2024, 287, 291 unter Hinweis auf OLG Bremen, Beschl. v. 3.3.2014 – 4 UF 181/13, FamRZ 2014, 1299.
[40] OLG Koblenz v. 15.4.2019, 7 UF 53/19, FamRZ 2020, 239 m.w.N.

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