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FF 04/2025, Fiktive Einkünfte aus einer Nebentätigkeit b ... / 1 Aus den Gründen

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Gründe: A. [1] Die im Juli 2015 geborenen Antragsteller machen gegen die Antragsgegnerin, ihre Mutter, Kindesunterhalt geltend.

[2] Die Ehe der Eltern ist rechtskräftig geschieden. Die Kinder leben bei ihrem Vater, der sie im vorliegenden Verfahren vertritt. In der Vergangenheit fanden Umgangskontakte zwischen Mutter und Kindern in wechselndem Umfang statt. Die künftige Regelung von Umgangskontakten ist zwischen den Eltern streitig.

[3] Die Antragsteller machten im Juni 2022 Unterhalt geltend. Sie erhielten zeitweilig Unterhaltsvorschussleistungen sowie einen einmaligen Kinderbonus im Juli 2022. Die Antragsgegnerin stammt aus der Ukraine. Dort hat sie ein Studium der Ökonomie abgeschlossen. Der Abschluss wird in Deutschland nicht anerkannt. Die Antragsgegnerin schloss im Juni 2022 eine dreijährige Ausbildung zur Steuerfachgehilfin ab. Seitdem arbeitet sie in diesem Beruf, zunächst mit 30 Wochenstunden, seit September 2022 mit 40 Wochenstunden. Im März 2022 nahm sie ihre wegen des Krieges in der Ukraine nach Deutschland geflüchtete Mutter in die von ihr gemietete Wohnung auf.

[4] Die Antragsteller begehren für die Zeit ab Juni 2022 Unterhalt – unter Abzug erhaltener Unterhaltsvorschussleistungen – sowie die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Die Beteiligten streiten über den Umfang der Leistungsfähigkeit der Antragsgegnerin, insbesondere die Zurechnung fiktiver Einkünfte aus einer Nebentätigkeit sowie die Berücksichtigung von Ersparnissen wegen des Zusammenlebens mit ihrer Mutter.

[5] Das Amtsgericht hat die Antragsgegnerin ab Februar 2023 zur Zahlung eines im Wege der Mangelfallberechnung gekürzten Unterhalts von monatlich 330 EUR für jedes Kind und von Unterhaltsrückständen sowie zur Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten verpflichtet. Auf die Beschwerde der Ant...

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