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FF 04/2024, Die Eckpunktepapiere des BMJ zum Abstammungs ... / a) Gemeinsames Sorgerecht auch für nicht miteinander verheiratete Eltern

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Nach wie vor steht die gemeinsame elterliche Sorge kraft Gesetzes nur verheirateten Eltern zu (§§ 1626, 1626a BGB). Nicht verheiratete Eltern müssen entweder eine gemeinsame Sorgerechtserklärung abgeben, einander heiraten oder einen Antrag auf Herstellung des gemeinsamen Sorgerechts beim Familiengericht stellen. Das Familiengericht hat diesem Antrag stattzugeben, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht (§§ 1626, 1626a BGB, § 155a FamFG). Diese seit 2013 geltende Rechtslage stellt zwar eine deutliche Verbesserung der Rechtstellung unverheirateter Väter dar, denn bis 1997 konnten sie das Sorgerecht gar nicht (§ 1705 BGB aF) und seit 1998 nur Zustimmung der Mutter (§ 1626a BGB aF) erlangen.[69]

Nach dem Eckpunktepapier soll zukünftig eine einseitige Erklärung des Vaters zur Begründung des gemeinsamen Sorgerechts ausreichen, wenn die Eltern einen gemeinsamen Wohnsitz haben und die Mutter der Erklärung nicht widerspricht.[70] Maßgeblicher Zeitpunkt für den gemeinsamen Wohnsitz dürfte die Geburt sein. Widerspricht die Mutter der Erklärung des Vaters, bleibt es beim alleinigen Sorgerecht der Mutter. Der Vater ist dann wie bislang auf einen Antrag an das Familiengericht angewiesen.[71] Den Widerspruch soll die Mutter innerhalb einer bestimmten Frist erheben können, die das Eckpunktepapier allerdings nicht konkret benennt.

Diese Vorschläge lehnen sich an jene an, die das BMJ bereits in einem Eckpunktepapier Ende 2010 veröffentlichte, welches dann aber nicht umgesetzt wurde. Auf einen gemeinsamen Wohnsitz der Eltern sollte es allerdings nach den damaligen Vorstellungen des BMJ nicht ankommen.[72]

Der Vorschlag zur erneuten Reform des § 1626a BGB ist zu begrüßen. Die allein auf der Ehe beruhende unterschiedliche Behandlung von Eltern überzeugt nicht (mehr). Anders als früher ...

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