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FF 03/2025, Nebengüterrecht 2024 / I. Formelles Recht: Zuständigkeit des Familiengerichts nach § 266 FamFG

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Seit dem Inkrafttreten des FamFG[4] am 1.9.2009 regelt dessen § 266 das Verfahrensrecht des sog. materiellen Nebengüterrechts. Dieser Begriff ist nicht legal definiert.[5] Nebengüterrecht im engeren Sinn umfasst die Anspruchsgrundlagen der konkludenten Ehegatteninnengesellschaft und des familienrechtlichen Vertrages sui generis (Vertrag über eine ehebezogene Zuwendung und familienrechtlicher Kooperationsvertrag). In diesem periodischen Jahresbericht des forum familienrecht geht es hingegen um das Nebengüterrecht im weiteren Sinn, wie es im Standardwerk von Wever behandelt wird.[6]

[4] Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17.12.2008, BGBl I 2586.
[5] Dazu bereits Herr, Nebengüterrecht Beck 2013 Rn 10 ff. sowie Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 8. Aufl. 2023 Rn 7.
[6] Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 8. Aufl. 2023; vertiefend zum Begriff Nebengüterrecht siehe Herr bei Münch/Herr, Familienrecht in der Notar- und Gestaltungspraxis, 4. Aufl. 2023, Rn 3 ff.

1. Sachlicher Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung oder Aufhebung der Ehe

Der Bundesgerichtshof hat erneut[7] entschieden, dass ein großzügiger Maßstab anzulegen ist und nur solche Fälle eines vorhandenen familienrechtlichen Zusammenhangs auszuscheiden sind, in denen dieser "völlig untergeordnet" ist.[8] Sonstige Familiensache ist der Streit um die Verteilung des Erlöses aus dem Verkauf einer gemeinsamen Immobilie.[9] Ähnlich liegt der Fall, in dem die Ehefrau – anstatt ihren Anteil am Verkaufserlös sofort zu verlangen – dem Ehemann ein entsprechendes Darlehen gewährte, dessen Rückzahlung sie nun beanspruchte.[10]

Was Darlehensansprüche anbelangt, weist dieser Fall eine Besonderheit auf, auf die der Bundesgerichtshof jedoch nicht eingehen musste: D...

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