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FF 03/2025, Gesetzliche Regelungen über die namensrechtlichen Folgen einer Volljährigenadoption sind verfassungsgemäß

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Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 5/2025 vom 21.1.2025

1 Beschl. v. 24.10.2024 – 1 BvL 10/20

Nach dem heute veröffentlichten, aufgrund einer Vorlage des Bundesgerichtshofs ergangenen Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts ist es mit dem Grundgesetz vereinbar, dass als Folge der Adoption einer volljährigen Person diese ihren bisherigen Nachnamen nicht unverändert fortführen kann.

Die gesetzlichen Regelungen über die namensrechtlichen Folgen der Annahme einer volljährigen Person als Kind einer anderen Person (Volljährigenadoption) ordnen im Grundsatz an, dass als Folge der Adoption die angenommene volljährige Person den Familiennamen der annehmenden Person als Geburtsnamen erhält. Damit kann einhergehen, dass sich auch der geführte Familienname der angenommenen Person ändert und sie ihren bisherigen Familiennamen lediglich noch als Teil eines Doppelnamens beibehalten kann. Das greift in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der angenommenen Person ein, ist aber mit dem Grundgesetz vereinbar.

Die Entscheidung ist mit 5 : 3 Stimmen ergangen. Die Richterin Ott, der Richter Eifert und die Richterin Meßling haben ein Sondervotum verfasst.

1.1 Sachverhalt:

Das Vorlageverfahren betrifft die namensrechtlichen Folgen der Annahme einer erwachsenen Person als Kind einer anderen Person (Volljährigenadoption). Die Annahme als Kind (Adoption) ist die Begründung eines rechtlichen Eltern-Kind-Verhältnisses; auch bereits volljährige Personen können als Kind angenommen werden. Bei einer Volljährigenadoption mit sogenannten schwachen Wirkungen wie im Vorlageverfahren kommt es nicht zu einer Aufhebung der Verwandtschaftsverhältnisse der angenommenen Person zu ihren bisherigen Verwandten; diese Verhältnisse bleiben bestehen. Zusätzlich wird die angenommene volljährige Person aber Kind der annehmenden Person.

Die namen...

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