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FF 02/2023, Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde eines Stiefvaters im Sorgerechtsverfahren für seine Stiefkinder

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GG Art. 103 Abs. 1, BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2 § 92; FamFG § 7

Leitsatz

1. Die Verfassungsbeschwerde des Stiefvaters ist offensichtlich unzulässig, wenn er sich mit der fachgerichtlichen Auffassung, dass er nicht Beteiligter des Sorgerechtsverfahrens im Sinne von § 7 FamFG ist, nicht auseinandersetzt und auch nicht nachvollziehbar dartut, in eigenen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechen verletzt zu sein. (Rn 2)

2. Wird ein fachgerichtlicher Beschluss, gegen den sich der Beschwerdeführer wendet, nicht vorgelegt, so ist die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung schon deshalb nicht nachvollziehbar aufgezeigt. Dass dem Beschwerdeführer der Beschluss nicht zugestellt worden ist, macht es ihm weder unmöglich noch unzumutbar, den ihm bekannten Beschluss vorzulegen. (Rn 3).

3. Eine mögliche Verletzung des rechtlichen Gehörs oder des Rechts auf effektiven Rechtsschutz durch das fachgerichtliche Verfahren wird vom Beschwerdeführer nicht aufgezeigt. (Rn 4)

BVerfG, Erster Senat 3. Kammer, Nichtannahmebeschl. v. 5.12.2022 – 1 BvR 1865/22 (OLG Nürnberg, AG Amberg)

1 Aus den Gründen

Gründe: [1] Die Ablehnungsgesuche im Rahmen familiengerichtlicher Sorgerechtsverfahren für verschiedene Kinder betreffende, mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist insgesamt offensichtlich unzulässig.

[2] 1. Soweit der Beschwerdeführer die zu den Aktenzeichen 9 WF 404/22 und 9 WF 448/22 des Oberlandesgerichts ergangenen Beschlüsse sowie die jeweils vorangegangenen – prozessual überholten – Entscheidungen des Familiengerichts beanstandet, vermag er entgegen den aus § 23 Abs. 1 S. 2, § 92 BVerfGG folgenden Anforderungen die Möglichkeit einer Verletzung in eige...

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