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FF 02/2011, Bestellung eines Ergänzungspflegers

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BGB § 1909 Abs. 1, VwVfG § 12 Abs. 1 Nr. 2, AsylVfG § 12 Abs. 1, UNKRÜbk Art. 22

Leitsatz

1. Die Bestellung eines Ergänzungspflegers für einen Minderjährigen nach § 1909 Abs. 1 BGB setzt ein Bedürfnis voraus, das durch einen gegenwärtigen konkreten Anlass begründet sein muss. Daran fehlt es, wenn der 16- oder 17-jährige Minderjährige im Asylverfahren selbst handlungsfähig ist und ihm für eine Klage und den Antrag auf Prozesskostenhilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die nötigen Angaben selbst möglich sind.

2. Auch Art. 22 UN-Kinderrechtskonvention gebietet in diesen Fällen nicht die Bestellung eines Rechtsanwalts als Ergänzungspfleger für unbegleitete 16- oder 17-jährige Flüchtlinge.

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 2.12.2010 – 2 UF 172/10 (AG Karlsruhe)

1 Gründe:

I. [1] Der Beschwerdeführer ist ein am … 1993 geborener afghanischer Staatsangehöriger, dessen Eltern in Afghanistan verstorben sind. Am 23.2.2010 meldete sich der Beschwerdeführer in der Landesaufnahmestelle für Flüchtlinge als unbegleiteter Minderjähriger. Am 25.2.2010 nahm ihn die Sozial- und Jugendbehörde der Stadt Karlsruhe in Obhut und beantragte die Einrichtung einer Amtsvormundschaft. Mit Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Karlsruhe vom 2.3.2010 wurde für den Beschwerdeführer Vormundschaft gemäß § 1773 BGB angeordnet und die Sozial- und Jugendbehörde der Stadt Karlsruhe, Abteilung B (im Folgenden: Jugendamt) als Vormund bestellt. Seit 11.11.2010 wohnt der Beschwerdeführer in einer Jugendhilfeeinrichtung in Ulm und besucht dort eine Schule.

[2] Ein vom Beschwerdeführer gestellter Asylantrag wurde vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 7.7.2010 abgelehnt. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch das Jugendamt, mit Schriftsatz vom 15.7.2010 Klage zum Verwaltungsgericht Karlsruhe (Az...

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OLG Karlsruhe 2 UF 172/10
OLG Karlsruhe 2 UF 172/10

  Entscheidungsstichwort (Thema) Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge: Bestellung eines Rechtsanwalts als Ergänzungspfleger für 16- oder 17-jährige Flüchtlinge für das Asyl- und Verwaltungsgerichtsverfahren  Leitsatz (amtlich) 1. Die Bestellung eines ...

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