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Europäische Erbrechtsverordnung / 6.2 Rechtswahl des Erblassers

Julia Roglmeier, Nina Lenz-Brendel
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Eine Rechtswahl[18] durch den Erblasser nach Art. 22 EuErbVO kommt immer dann in Betracht, wenn der Erblasser einen Umzug ins Ausland nicht ausschließen kann und Rechtssicherheit über das zum Eintritt des Erbfalls anzuwendende Recht schaffen möchte. Gleiches gilt, wenn die Gefahr besteht, dass der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts nach dem Tod des Erblassers unklar bzw. streitig sein könnte.

[18] Praktische Hinweise und Muster dazu siehe 9.

6.2.1 Reichweite der Rechtswahl

Anstelle des Rechts des Staates in dem Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, kann er für seine Rechtsnachfolge von Todes wegen auch das Recht des Staates wählen, dem er im Zeitpunkt der Rechtswahl oder im Zeitpunkt seines Todes angehört, Art. 22 Abs. 1 S. 1 EuErbVO. Eine besondere Verbindung zu diesem Staat ist nicht notwendig.

Besitzt eine Person mehrere Staatsangehörigkeiten kann jede einzelne gewählt werden, Art. 22 Abs. 1 S. 2 EuErbVO.

Eine deklaratorische Wahl des Erbrechts des (aktuellen) gewöhnlichen Aufenthaltes ist demgegenüber nicht möglich. Hierdurch soll eine Ausuferung des wählbaren Rechts und damit das Ausnutzen nebeneinander bestehender Zuständigkeiten, um bestimmte rechtlicher oder tatsächlicher Vorteile zu erreichen, vermieden werden.[19]

Auch das Erbrecht eines Drittstaates, in dem der Erblasser z. B. früher oder bei Errichtung der Verfügung von Todes wegen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, kann er nicht wählen.

[19] Sogenanntes Forum Shopping.

6.2.2 Form und Erklärungsinhalt

Gemäß Art. 22 Abs. 2 EuErbVO muss die Rechtswahl ausdrücklich in einer Erklärung in Form einer (wirksamen) Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) erfolgen oder sich aus den Bestimmungen einer solchen Verfügung ergeben, d. h. sie kann grundsätzlich auch konkludent getroffen werden.

 
Achtung

Konkludente Rechtswahl

Wann sich allerding...

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