Die Integration der Erkenntnisse der Ergonomie in die Arbeitsplatzgestaltung leitet sich aus § 4 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ab. Demnach müssen bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse berücksichtigt werden.
Gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse, z. B. der Arbeitsmedizin, der Ergonomie, der Arbeitspsychologie, sind solche, die in den betroffenen Disziplinen als gültig anerkannt sind, bisher nicht widerlegt wurden und die herrschende Meinung der internationalen Fachwelt darstellen. Dazu gehören relevante DIN, EN- und ISO-Normen, Regeln der Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaften) sowie Veröffentlichungen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) und der staatlichen Arbeitsschutzbehörden.
Die gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse stellen einen vergleichbaren Schutzstandard dar – ähnlich zum Stand der Technik – sie gelten für die Praxis als hinreichend gesichert. Ihre Anwendung ist in § 4 Nr. 3 ArbSchG und in § 6 Arbeitszeitgesetz gefordert sowie in §§ 90, 91 BetrVG erwähnt, wodurch sie eine...