Wenn der Kaufpreis, den der neue Gesellschafter für den Anteil zahlt, unter dem Buchwert des Anteils des bisherigen Gesellschafters liegt, entsteht ein negativer Unterschiedsbetrag. Für diesen Fall muss der Erwerber eine negative Ergänzungsbilanz aufstellen.
Darin werden:
- die erworbenen abstockungsfähigen Wirtschaftsgüter auf der Passivseite der negativen Eränzungsbilanz nach unten angepasst (also “abgestockt“),
- und falls nach diesen Abwertungen noch ein Restbetrag übrig bleibt, wird dieser als passiver Ausgleichsposten auf der Passivseite ausgewiesen.
- Auf der Aktivseite der Ergänzungsbilanz erscheint entsprechend ein Minder-Eigenkapital, das diesen negativen Unterschiedsbetrag widerspiegelt.
Weil in der negativen Ergänzungsbilanz die Wirtschaftsgüter abgewertet werden, sinken für den Erwerber die abschreibungsfähigen Werte, d. h. das abschreibungsfäige Volumen. Das führt dazu, dass ihm in den Folgejahren weniger AfA aus der Ergänzungsbilanz zugeordnet wird.
Gleichzeitig bedeutet die Abwertung, dass der Buchwert seines Anteils niedriger ist. Das Minderkapital in der Ergänzungsbilanz bildet zusammen mit dem Kapitalanteil in der Gesamthandsbilanz den maßgeblichen Buchwert des Mitunternehmeranteils. Wenn der Erwerber den Anteil später verkauft, fällt dadurch ein höherer Veräußerungsgewinn an, weil die Differenz zwischen Verkaufspreis und Buchwert größer ist.