Im Folgenden sollen die Voraussetzungen, die für die Gewährung der Steuerbefreiung gegeben sein müssen, kurz erläutert werden.
Erwerbe von Todes wegen
Hierunter fallen u. a.
- der Erbanfall (§ 1922 BGB)
- das Vermächtnis (§ 2147 BGB)
Nutzung zu eigenen Wohnzwecken beim Erblasser
Der Erblasser muss bis zum Erbfall eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt haben oder er war aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert. Zwingender Grund kann z. B. sein, wenn der Erblasser aufgrund seiner Pflegebedürftigkeit ins Pflegeheim zieht.
Unverzügliche Nutzung zu eigenen Wohnzwecken beim Erwerber
Die Wohnung muss beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt sein.
Ist der Erwerber (überlebender Ehegatte bzw. eingetragener Lebenspartner) zunächst aus zwingenden Gründen an der Selbstnutzung gehindert, ist dies für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung unschädlich.
Entfallen die Hinderungsgründe innerhalb der Zehnjahresfrist, kann eine Nachversteuerung nur unterbleiben, wenn der Erwerber unverzüglich nach Wegfall der zwingenden Gründe, d. h. ohne schuldhaftes Verzögern, die Nutzung des Familienheims zu eigenen Wohnzwecken aufnimmt und bis zum Ablauf des Zehnjahreszeitraums ausübt bzw. später erneut aus objektiv zwingenden Gründen an der Selbstnutzung des Familienheims gehindert ist.
Begünstigte Objekte
Begünstige Objekte sind die schon im Tz. 2.2 – unter begünstigte Objekte – aufgeführten Grundstücke.
Schuldenabzug
Der Erwerber kann Schulden und Lasten, die mit dem steuerfrei erworbenen Familienheim in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, nicht bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs abziehen.
Wirtschaftlicher Zusammenhang
Zum Begriff des wirtschaftlichen Zusammenhangs s. H 10.10 ErbStH 2019.
Nachversteuerungsvo...