§ 115 SGB X regelt den Übergang von Ansprüchen auf Sozialleistungsträger. Dabei handelt es sich um einen gesetzlichen Forderungsübergang.
Der wichtigste Zweck der Legalzession in § 115 SGB X ist der Schutz des Sozialversicherungssystems vor finanziellen Belastungen durch Schadensfälle, die auf Dritte zurückzuführen sind. Wenn ein Sozialleistungsträger Leistungen (z. B. Krankengeld oder Rehabilitationsleistungen) erbringt, weil ein Schaden durch einen Dritten verursacht wurde (z. B. ein Verkehrsunfall oder eine berufliche Verletzung), geht der Anspruch des Versicherten auf Schadensersatz gegen diesen Dritten auf den Sozialleistungsträger über. Dies bedeutet, dass der Sozialleistungsträger den Schaden vom Dritten zurückfordern kann, um die Kosten für die erbrachten Leistungen zu decken.
Die Legalzession dient auch dazu, die Effizienz der Schadensregulierung zu gewährleisten. Wenn der Sozialleistungsträger den Anspruch des Versicherten übernimmt, ist dieser oft in einer besseren Position, den Anspruch gegen den Dritten durchzusetzen – sei es durch Versicherungen, Haftpflichtansprüche oder ähnliche Mechanismen. Der Träger hat die erforderlichen Ressourcen, um den Schaden rechtlich durchzusetzen, was der betroffene Versicherte u. U. nicht allein könnte. Der Versicherte wird durch den Anspruchsübergang nicht benachteiligt. Der Träger übernimmt die Durchsetzung der Schadensersatzansprüche, sodass der Versicherte keine zusätzlichen rechtlichen Hürden überwinden muss.
Legalzession
Kündigungsstreitigkeiten
Unter den Anwendungsbereich von § 115 SGB X fallen typischerweise auch Kündigungsstreitigkeiten infolge arbeitgeberseitiger Kündigungen. Beruft sich der Arbeitgeber auf die Wirksamkeit der Kündigung, erfolgt regelmäßig nach Ablauf der Kündigungsfrist keine (Fort-)Zah...