Grundsätzlich ist zwischen der Arbeitssuchendmeldung und der Arbeitslosmeldung zu unterscheiden.
Die Arbeitssuchendmeldung i. S. v. § 38 SGB III dient dem Zweck, frühzeitig eine neue Beschäftigung zu finden und Arbeitslosigkeit möglichst zu vermeiden. Die Agentur für Arbeit soll hierbei durch Vermittlungsangebote (frühzeitig) unterstützen (können).
Sie erfolgt, wenn ein Arbeitnehmer davon ausgeht, dass sein Arbeitsverhältnis in absehbarer Zeit endet (z. B. durch Kündigung oder befristeten Vertrag). Die Arbeitssuchendmeldung ersetzt nicht die – i. d. R. später erforderliche – Arbeitslosmeldung.
Die Arbeitssuchendmeldung hat spätestens 3 Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses zu erfolgen. Bei weniger als 3 Monaten bis zum Beendigungszeitpunkt, hat sie innerhalb von 3 Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts zu erfolgen.
Bei der Arbeitssuchendmeldung handelt sich um eine gesetzliche Verpflichtung. Eine verspätete Meldung kann zu einer Sperrzeit von einer Woche beim Arbeitslosengeld führen und zu einer Minderung der Anspruchsdauer. Dies dürfte jedoch nicht gelten, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht oder unrichtig über die Meldepflicht informiert hat. Der Arbeitgeber macht sich im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Information nach Auffassung des BAG gegenüber dem Arbeitnehmer jedoch nicht schadensersatzpflichtig.
Die Pflicht zur Arbeitssuchendmeldung besteht auch dann, wenn der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer gerichtlich geltend gemacht wird oder der Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung in Aussicht stellt.
Die Arbeitslosmeldung ist Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld und weiteren Unterstützungsleistungen.
Die Arbeitslosmeldung ist die formelle Mitteilung des Arbeitslosenstatus bei der Agentur für Arbe...