Das Arbeitslosengeld I (ALG I) stellt nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 SGB III eine Versicherungsleistung der Arbeitsförderung dar. Leistungsberechtigt sind Versicherte im Sinne von § 25 SGB III sowie Personen, die aus sonstigen Gründen nach § 26 SGB III versicherungspflichtig sind.
Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht bei Arbeitslosigkeit sowie im Fall einer beruflichen Weiterbildung.
1.1 Anspruchsgrundlage
Anspruchsgrundlage für den Erhalt von Arbeitslosengeld bildet § 137 SGB III. Danach hat ein Versicherter (i. S. v. § 25 f. SGB III) Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn Arbeitslosigkeit besteht, eine Arbeitslosmeldung bei der Agentur für Arbeit erfolgt ist und die Anwartschaftszeit erfüllt wurde.
1.1.1 Arbeitslosigkeit
Arbeitslos i. S. v. § 137 SGB III sind Personen, die nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen ("Beschäftigungslosigkeit"), sich aktiv darum bemühen, wieder eine Beschäftigung zu finden ("Eigenbemühungen") und Vermittlungsangeboten der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen ("Verfügbarkeit"). Eine ehrenamtliche Tätigkeit steht der Arbeitslosigkeit nicht entgegen, sofern sie die berufliche Wiedereingliederung nicht behindert.
Beschäftigungslosigkeit
Beschäftigungslos sind diejenigen, die entweder gar nicht oder weniger als 15 Stunden wöchentlich (d. h. kurzzeitig i. S. v. § 138 Abs. 3 SGB III) arbeiten.
Eigenbemühungen
Arbeitslosigkeit setzt ferner voraus, dass durch Eigenbemühungen alle Möglichkeiten zur beruflichen Eingliederung genutzt werden. Hierzu gehören die Wahrnehmung der Verpflichtungen aus der Eingliederungsvereinbarung mit der Agentur für Arbeit, die Mitwirkung bei einer Vermittlung durch Dritte und die Inanspruchnahme der Selbstinformationseinrichtungen der Agentur für Arbeit.
Eigenbemühungen sin...