1 Grundsätze der Tarifreform zum 1.11.2006
Mit dem Abschluss des TV-L am 12. Oktober 2006 wurde das Bezahlsystem der Beschäftigten im öffentlichen Dienst der Länder, welche in der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) organisiert sind, grundlegend verändert. Bis zum 31. Oktober 2006 bestand die Vergütung der Angestellten aus mindestens drei Komponenten, nämlich der Grundvergütung, dem Ortszuschlag und der Allgemeinen Zulage (§§ 26 – 30 BAT/BAT-O). Die Höhe der Grundvergütung richtete sich nach der Eingruppierung in eine Vergütungsgruppe und der in Abhängigkeit vom Lebensalter ermittelten Stufe. Die Höhe des Ortszuschlages war unter anderem von den familiären Verhältnissen der Beschäftigten abhängig. Die Höhe der Allgemeinen Zulage bemaß sich nach der Vergütungsgruppe.
Die Vergütung der Arbeiter bestand aus einem Monatstabellenlohn (§§ 21 – 37 MTArb/MTArb-O). Die Höhe des Monatstabellenlohns richtete sich nach der Einreihung in eine Lohngruppe und der in Abhängigkeit von der Beschäftigungszeit ermittelten Stufe. Sofern ein zu berücksichtigendes Kind vorhanden war, wurde noch ein Sozialzuschlag gezahlt.
Darüber hinaus enthielt die überwiegende Anzahl der Vergütungsgruppen einen Aufstieg (Bewährungs- oder Zeitaufstieg) in die nächsthöhere Vergütungsgruppe, ohne Änderung der der Eingruppierung zugrunde liegenden Tätigkeit. In den Lohngruppen waren Tätigkeitsaufstiege in die nächst höhere Lohngruppe mit einem anschließenden Bewährungsaufstieg geregelt.
Mit der angestrebten Modernisierung des Tarifrechts der Beschäftigten im öffentlichen Dienst sollte das an das Beamtenrecht angelehnte Vergütungssystem (Alimentation) durch eine Bezahlung nach Leistungsaspekten ersetzt werden.
1.1 Einheitliche Tabelle
Die Bezahlung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst der Länder richtet sich seit dem 1. Januar 2012 gem. §§ 12, 13 TV-L nach der auf Tätigkeits...