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Entgelt / 4.1 Leistungsabhängiger Stufenaufstieg (§ 17 Abs. 2 TVöD)

Justus Steinbömer
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Ein wesentliches Ziel der Tarifreform des öffentlichen Dienstes bestand in der Abkehr vom Senioritätsprinzip. Im TVöD knüpft folglich keine Regelung mehr an das Lebensalter der Beschäftigten an. Auch ein Automatismus von Entgelterhöhungen durch Älterwerden bzw. Tätigkeitszeiten allein entspräche nicht der Abkehr vom Senioritätsprinzip.

In § 17 Abs. 2 TVöD ist daher vorgesehen, dass für das Erreichen der Entwicklungsstufen 4 bis 6 neben der Berufserfahrung grundsätzlich auch die Leistung der Beschäftigten ausschlaggebend ist. Abweichend von den in § 16 TVöD geregelten Stufenlaufzeiten kann die erforderliche Zeit für den regulären Aufstieg in die Stufen 4 bis 6 verkürzt oder verlängert werden.

Die Beurteilung der Leistung der Beschäftigten hat durch die Führungskräfte zu erfolgen. Die Einschätzung der Beschäftigten ist Inhalt der Führungsaufgabe; wird diese nicht wahrgenommen, kann die Führungskraft abgemahnt werden. Diese Aufgabe haben die Führungskräfte unabhängig davon, ob ein Leistungsentgelt vereinbart ist oder nicht. Unter Umständen müssen die Führungskräfte hierfür noch entsprechend geschult werden, vor allem, wenn die Führungsaufgaben bisher unterbewertet wurden.

Um Mitarbeiter beurteilen zu können, sieht der Tarifvertrag u. a. die Führung von Mitarbeitergesprächen vor (§ 5 TVöD). Die Beschäftigten haben Anspruch auf ein jährliches Mitarbeitergespräch (§ 5 TVöD). Die Führungskräfte, welche mindestens einmal im Jahr die Mitarbeitergespräche zur Leistungseinschätzung führen (siehe § 18 TVöD), können die Leistungseinschätzung auch hinsichtlich der Bewertung der Frage, ob die Stufenlaufzeit zu verkürzen oder zu verlängern ist, zugrunde legen.

In der Praxis bereitet die Definition, welche Leistung einer durchschnittlichen Leistung entspricht, die meisten Schwierigkeiten. D...

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