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Entgelt / 3.4 Zuordnung zu den Stufen der Entgelttabelle

Justus Steinbömer
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3.4.1 Stufenzuordnung bei übergeleiteten Beschäftigten

Für die Beschäftigten, welche aus dem BAT/BAT-O, BMT-G/BMT-G-O bzw. MTArb/MTArb-O in den TVöD übergeleitet wurden, wurde die Zuordnung zu den Stufen nach den §§ 6, 7 TVÜ-Bund/VKA vorgenommen.

3.4.1.1 Stufenzuordnung der Angestellten

Bezüglich der ehemaligen Angestellten wurde gem. § 6 TVÜ-Bund/VKA für die Zuordnung zu den Stufen ein Vergleichsentgelt (bestehend aus Grundvergütung, Ortszuschlag und allgemeiner Zulage) gebildet (siehe Stichwort Überleitung Ziff. 2.2.3). Sodann wurden die Beschäftigten einer ihrem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Zwischenstufe oder individuellen Endstufe zugeordnet. Aus den individuellen Zwischenstufen sind die Beschäftigten gem. § 6 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Bund/VKA im Oktober 2007 in die regulären Stufen aufgerückt.

 
Hinweis

Die individuellen Endstufen werden individuell dynamisiert, d. h., bei Tariferhöhungen verändern sie sich um denselben Prozentsatz wie die höchste Stufe der jeweiligen Entgeltgruppe (siehe Ziff. 2.5.7.4). Eine Ausnahme hinsichtlich der Dynamisierung der individuellen Endstufe besteht lediglich dann, wenn die individuelle Endstufe als Zulage zur Stufe 6 gezahlt wird und statt einer linearen Steigerung eine Erhöhung um einen Sockel- bzw. Mindestbetrag vereinbart wurde. In diesen Fällen bleibt die Zulage statisch, da der Sockel- bzw. Mindestbetrag dann bereits im Tabellenentgelt der Stufe 6 enthalten ist. Wird hingegen eine lineare Entgelterhöhung mit der Erhöhung um einen Mindestbetrag kombiniert, muss eine Vergleichsberechnung des bisherigen mit dem erhöhten Entgelt erfolgen, um festzustellen, ob die Zulage statisch bleibt oder entsprechend zu erhöhen ist (siehe Ziff. 2.5.5).

Aufgrund dessen, dass sich das der Überleitung zugrundeliegende Vergleichsentgelt für die ehemaligen Angestellten u. a. aus der nach dem Lebensalter ermittelten Grundvergütung bemess...

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