Dipl.-Finw. (FH) Walter Niermann
Der Ansatz der Entfernungspauschale setzt nicht voraus, dass dem Arbeitnehmer tatsächlich Aufwendungen entstehen. Sie darf dementsprechend auch von Fußgängern in Anspruch genommen werden. Bei Fahrgemeinschaften kann die Entfernungspauschale sowohl für den Fahrer als auch für jeden Mitfahrer angesetzt werden (für Letztere auch an den Tagen, an denen sie "mitgenommen" werden). Entsprechendes gilt auch bei Ehegatten, die gemeinsam zur Arbeit fahren. Ein Kind, das von seinen Eltern mit dem Pkw an den Ausbildungsort gebracht und abgeholt wird, kann die Entfernungspauschale ebenfalls ansetzen. Die Entfernungspauschale findet keine Anwendung bei Flügen und bei steuerfreier Sammelbeförderung. In diesen Fällen sind stattdessen die tatsächlichen Kosten anzusetzen.
Wird ein Kraftfahrzeug von einer anderen Person als dem Arbeitnehmer, dem das Kraftfahrzeug von seinem Arbeitgeber zur Nutzung überlassen ist, für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte benutzt, kann die andere Person die Entfernungspauschale geltend machen. Entsprechendes gilt für den Arbeitnehmer, dem das Kraftfahrzeug von seinem Arbeitgeber überlassen worden ist, für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Rahmen eines anderen Dienstverhältnisses. Das gilt unabhängig davon, dass die Finanzverwaltung für diese Fahrten im Rahmen der Firmenwagengestellung keinen gesonderten geldwerten Vorteil ansetzt.
Die Entfernungspauschale wird auch angesetzt, wenn der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte zum Zweck der Fortbildung freiwillig aufsucht. Die gesetzliche Entfernungspauschale gilt nicht für Fahrten zwischen mehreren Tätigkeitsstätten desselben Arbeitgebers sowie für Fahrten, die durch täglichen mehrfachen Ortswechsel geprägt sind und eine Art Reisetätigkeit darstellen ("Mehrere Tätigk...