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Elternzeit (BAT) / 12.8 Elternzeit und Zuwendungen

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Ein Angestellter erfüllt auch während der Elternzeit die Anspruchsvoraussetzungen für Zuwendungen (vgl. Zuwendung/Weihnachtsgeld) gemäß § 1 Abs. 1 der Zuwendungstarifverträge. Jedoch führt eine Elternzeit, die über den zwölften Lebensmonat des Kindes hinaus beansprucht wird, zur Minderung der Zuwendung.

 
Praxis-Beispiel

Nach der Geburt ihres Kindes am 25.3.1998 erhält die Angestellte im Anschluss an die Mutterschutzfrist bis zum 10.11.1999 Erziehungsurlaub und tritt ihre Arbeit am 11.11.1999 wieder an.

Im Jahre 1998 führen die Mutterschutzfristen und der Erziehungsurlaub gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 lit. a) bb) u. cc) des Zuwendungstarifvertrags zu keiner Verminderung der Zuwendung. Im Jahre 1999 vollendet das Kind im März den zwölften Lebensmonat, sodass für die Zeit ab April bis Oktober der Erziehungsurlaub vermindernd wirkt. Ab November werden wieder Bezüge gezahlt, sodass die Angestellte nur 5/12 der Zuwendungen erhält.

Die Zuwendungen vermindern sich selbst dann, wenn die Angestellte in der Zeit der Elternzeit nach Vollendung des zwölften Lebensmonats des ersten Kindes ein weiteres Kind bekommt bzw. wegen einer Schwangerschaft ein Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz besteht, da die Arbeitsbefreiung aufgrund der Elternzeit für das erste Kind alle anderen Befreiungsgründe bis zum Ende des beantragten Zeitraums überlagert, es sei denn, die Elternzeit für das erste Kind wird mit Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig beendet und sodann für das zweite Kind beansprucht.[1]

 
Praxis-Beispiel

Eine BAT-Angestellte bekommt am 28.9.1997 ihr erstes Kind, und erhält im Anschluss an die Mutterschutzfrist vom 21.11.1997 bis zum 27.9.2000 Erziehungsurlaub. Während des Erziehungsurlaubs bekommt sie am 2.7.1998 ein weiteres Kind, für das sie den vollen Erziehungsurlaub in Anspruch n...

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