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Elterliche Sorge / 1.3 Das Entstehen elterlicher Sorge

Dr. Klaus-Peter Horndasch
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Die gemeinsame Sorge wächst den Eltern – außer in den Fällen des § 1626a BGB – auf Grund vor- oder nachgeburtlicher Eheschließung gemeinsam zu (§ 1626a I Nr. 2 BGB).[1]

Eine gem. § 1626a BGB bestehende Alleinsorge der Mutter verwandelt sich von Gesetzes wegen in eine gemeinsame Sorge der Eltern.[2]

Gleiches gilt für eine gemäß § 1672 BGB dem Vater übertragene Alleinsorge.[3]

Voraussetzung ist allerdings, dass Mutterschaft und Vaterschaft feststehen. Ohne Vaterschaftsfeststellung ändert sich an der Alleinsorge der Mutter auch durch Heirat der biologischen Eltern zunächst nichts. Wird die Vaterschaft später festgestellt, wirkt sie auf den Zeitpunkt der Eheschließung zurück.

War jedoch der Mutter zu diesem Zeitpunkt bereits die Personen- oder Vermögenssorge nach § 1666 BGB teilweise entzogen, so wächst die elterliche Sorge dem Vater nur in dem Umfang zu, wie sie der Mutter selbst zustand.[4] Das Familiengericht kann jedoch dem Vater die elterliche Sorge gem. §§ 1696, 1680 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 BGB in vollem Umfang übertragen, wenn dies dem Wohle des Kindes entspricht.[5]

Entsprechendes gilt, wenn der Mutter vor Eheschließung das Sorgerecht gem. § 1666 BGB vollständig entzogen war.[6]

§ 1626b Abs. 3 BGB gilt im Falle der Heirat nicht, weshalb der Vater das gemeinsame Sorgerecht auch dann erlangt, wenn es zuvor gem. § 1671 BGB der Mutter übertragen worden war.[7]

Grundsätzlich ist es im Falle bevorstehender oder bereits erfolgter Eheschließung nicht erforderlich, Vereinbarungen betreffend die elterliche Sorge für vorehelich geborene gemeinsame Kinder zu schließen.

Ist jedoch einem Elternteil die elterliche Sorge zum Teil entzogen gewesen, kann die Aufnahme dieses Problems in eine sonstige Vereinbarung sinnvoll sein.

Dies könnte in entsprechenden Fällen wie folgt formuliert we...

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