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Elterliche Sorge / 1 Inhalt des Sorgerechts

Dr. Klaus-Peter Horndasch
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1.1 Das Grundrecht der elterlichen Sorge

Die Pflege und Erziehung der Kinder ist das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht; dies legt Art. 6 Abs. 2 GG fest. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG).

Eltern, so führt es § 1626 Abs. 1 BGB aus, haben die Pflicht und das Recht, also die Verantwortung, für die Person und das Vermögen ihres minderjährigen Kindes zu sorgen.

Art. 6 Abs. 2 GG gibt Eltern ein starkes Abwehrrecht gegenüber Einmischungen Dritter sowie des Staates in das Sorgeverhältnis. Das grundrechtlich geschützte Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 GG bezieht sich auf leibliche Eltern, unabhängig von ihrem Familienstand sowie auf diesen gleichgestellten Adoptiveltern. Bei einem länger andauernden Pflegeverhältnis und der daraus erwachsenen Bindung zwischen Pflegeeltern und Pflegekind ist auch die Pflegefamilie durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG geschützt.

Die elterliche Sorge ist ein absolutes Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB. Der Staat übt im Rahmen seines Wächteramtes eine Garantiefunktion für Kindesrechte aus. Er handelt somit als ‹Ausfallbürge› für die ansonsten vorrangige Elternkompetenz.

1.2 Historisches zur elterlichen Sorge

Entscheidender Maßstab in der Ausübung elterlicher Verantwortung ist das Kindeswohl. Dies gilt auch für alle gerichtlichen Maßnahmen im Bereich des Sorgerechts, § 1697a BGB.

Der Begriff des Kindeswohls ist allerdings von Gerichten zu allen Zeiten gefüllt worden mit einem Inhalt, der nicht unabhängig von der jeweiligen gesellschaftspolitischen Situation und nicht unabhängig von gesellschaftlichen Auffassungen gesehen werden kann. 1917 wurde ein Minderjähriger den Eltern weggenommen und in ein Heim gesteckt, weil das Kind nicht in der Lage war, so das Kammergericht, für das Große, das Deutschland an hervorragenden Männern und Taten hervorgebracht (hat), Ver...

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