Sowohl für Telekommunikationsdienstleistungen als auch sonstige, elektronisch erbrachte Dienstleistungen, die an Privatkunden erbracht werden, richtet sich der Leistungsort nicht nach den Grundsätzen des “Unternehmersitzprinzips“, sondern nach dem Wohnsitz oder Sitz des Leistungsempfängers.
Hintergrund dieser Regelung ist die Anknüpfung der Besteuerung an den Ort des Verbrauchs. Da elektronisch erbrachte Dienstleistungen ihrer Art nach von jedem Ort der Welt aus über sämtliche Ländergrenzen hinweg erbracht werden können, würde es ohne diese Regelung unmöglich, den privaten Konsum dieser Leistungen am Ort ihrer jeweiligen Inanspruchnahme zu belasten – zumal die auf diesem Markt vertretenen, großen IT-Firmen (Apple, Microsoft etc.) ihren Sitz überwiegend in den USA haben und damit einer Besteuerung in der Europäischen Union entzogen wären. In der Union ansässige Unternehmer hätten folglich einen erheblichen Wettbewerbsnachteil.
Notwendig ist die Sonderregelung lediglich in den Fällen einer Privatperson als Vertragspartner – im Falle eines unternehmerischen Bezugs der Leistung wird das dahinterstehende Besteuerungsziel bereits durch die Grundregel des "Empfängersitzprinzips" erreicht.
Fehlende USt-IdNr. als Indiz
Solange der Leistungsempfänger dem leistenden Unternehmer keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) mitteilt, kann dieser davon ausgehen, dass er seine Leistungen an einen Nichtunternehmer bzw. eine Privatperson erbringt.
Mangels einer Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers findet das Reverse-Charge-Verfahren in den Fällen der Leistungen eines ausländischen Unternehmers keine Anwendung. Es bleibt somit bei der Steuerschuldnerschaft des leistenden Unternehmers. Für ausländische Unternehmer folgt daraus im Grundsatz die Pfl...